13. Mai 2021
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Die 17. Änderung der Außenhandels- und Zahlungsverordnung („AWV-Änderung”) Trat in der ersten Maiwoche 2021 in Kraft. Dies ist die dritte grundlegende Überarbeitung des deutschen FDI-Regimes seit April 2020. Die FDI-Untersuchung in Deutschland bleibt daher weiterhin von erheblicher Aufmerksamkeit.
Zusammenfassung
- Fast 20 neue Geschäftsbereiche, für die möglicherweise eine obligatorische Einreichung des Sektors erforderlich ist, werden dem bestehenden System hinzugefügt. Dazu gehören: Satellitensysteme, künstliche Intelligenz, Roboter, autonomes Management / unbemannte Luftfahrzeuge, Quantenmechanik und kritische Rohstoffe.
- In diesen neu abgedeckten Geschäftsbereichen wird eine Pflichteinreichung aktiviert, wenn 20% oder mehr der Stimmrechte im deutschen Ziel von einem Nicht-EU / EFTA-Investor erworben werden sollen. Dies ist höher als der Schwellenwert von 10%, der für die von der Regelung erfassten Unternehmensbereiche vor den letzten Änderungen gilt.
- Eines der Hauptziele der Reform ist der Schutz der spezifischen Sektoren in Art. 4 (1) Verordnung (EU) 2019/452 („EU-Auswahlverordnung”) Und um die Abgrenzung dieser Sektoren weiter zu verdeutlichen.
- Investitionen in den Verteidigungssektor sind auch mit einem breiteren Spektrum obligatorischer sektorspezifischer Unterteilungsverpflichtungen konfrontiert.
- Darüber hinaus a aus dem Büro Die Überprüfung kann jetzt auch aktiviert werden, wenn bestimmte Kontrollrechte erworben wurden.
Hintergrund
Am 30. April 2021 wird die AWV-Änderung im Bundesregister veröffentlicht und am folgenden Tag wirksam. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWi”) Veröffentlichte im Januar 2021 einen Entwurf der Änderung, der zur öffentlichen Konsultation offen stand. Die AWV-Änderung folgt zwei früheren Überarbeitungen des deutschen ADI-Regimes im Jahr 2020, die durch die COVID-19-Pandemie sowie die On-Screen-EU-Verordnung verursacht wurden. Die ausländischen Direktinvestitionsregime auf der ganzen Welt, insbesondere in EU-Ländern wie Österreich, Frankreich, Italien und Spanien, haben in den letzten Monaten erheblich zugenommen.
Überblick
Die AWV-Änderung basiert in erster Linie auf dem Ziel, die Kategorien kritischer Technologien und Aktivitäten in Art. 4 in nationales Recht aufzunehmen. 4 (1) der EU-Bildschirmverordnung. Die EU-Verordnung hat naturgemäß eine direkte Bindungswirkung, so dass eine Umsetzung in nationales Recht formal nicht erforderlich ist. Die EU-Länder sind jedoch nicht verpflichtet, diese Kategorien als Grundlage für die obligatorische Einreichung zu betrachten, und verfügen hinsichtlich ihrer Umsetzung über ein gewisses Maß an Ermessensspielraum. Die deutsche Regulierungsbehörde hat der Liste fast zwanzig kritische Sektoren hinzugefügt.
Ausführlicher:
Die Branchenübersicht hat deutlich zugenommen
Die AWV-Änderung erweitert den Branchenüberblick erheblich und führt eine neue Investitionsschwelle ein. Die obligatorische Einreichung in den neu abgedeckten Geschäftsbereichen wird nur aktiviert, wenn ein Nicht-EU / EFTA-Investor 20% oder mehr der Stimmrechte in einem deutschen Ziel erhält. Der Schwellenwert von 10% bleibt der anwendbare Schwellenwert für die zuvor abgedeckten Geschäftsbereiche. Die „neuen“ Geschäftsbereiche umfassen:
- Entwickler oder Hersteller von Filtermaterial geeignet als Ausgangsmaterial für Atemschutzmasken oder medizinische Gesichtsmasken;
- von hoher Qualität Erdfernerkundungssystem ((e. Satelliten);
- Entwickler oder Hersteller von Waren, die bestimmte Anwendungsprobleme mit Hilfe von lösen künstliche Intelligenz und sind in der Lage, ihren Algorithmus unabhängig zu optimieren und was verwendet werden kann unter anderem Cyber-Angriffe durchzuführen oder Personen aufzuspüren, um gezielte Desinformation zu verbreiten;
- Entwickler oder Hersteller von Kraftfahrzeuge oder unbemannte Luftfahrzeuge;;
- Entwickler oder Hersteller von spezifischen Industrieroboter;;
- Entwickler, Hersteller oder Raffinerien von Mikro- oder Nanoelektronikeinschließlich ihrer Komponenten;
- Entwickler oder Hersteller spezifischer sicherheitsrelevanter IT-Produkte oder -Komponenten von solchen Produkten;
- Führungskräfte der Fluggesellschaft mit einer EU-Betriebsgenehmigung oder Entwicklern oder Herstellern von Waren, die in den Unterkategorien 7A, 7B, 7D, 7E, 9A, 9B, 9D oder 9E von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (“Dual-Use-Regelung”) Ob Waren oder Technologie zur Verwendung in Platz oder zur Verwendung in räumliche Infrastruktursysteme;;
- Entwickler, Hersteller, Modifikatoren oder Benutzer von Waren der Kategorie 0 oder der Listenüberschriften 1B225, 1B226, 1B228, 1B231, 1B232, 1B233 oder 1B235 von Anhang I der Verordnung über den doppelten Verwendungszweck;
- Entwickler oder Hersteller bestimmter Waren oder Komponenten für solche Waren Quantenmechanik;;
- Entwickler oder Hersteller von Waren, mit denen Metall- oder Keramikkomponenten hergestellt werden mit additive Fertigungsprozesse;;
- Entwickler oder Hersteller von Waren speziell für den Betrieb von drahtlose oder drahtlose Datennetze;;
- Hersteller von (Komponenten von) Smart-Meter-Ports;;
- Arbeitgeber von Personen, die in arbeiten wesentliche Einrichtungen an sicherheitsrelevanten Orten;;
- Verarbeiter oder Raffinerien von Rohstoffen oder Erzen, die in der Liste von definiert sind kritische Rohstoffe;;
- Entwickler oder Hersteller von Waren im Rahmen von Schutz eines klassifizierten Patents von a Gebrauchsmuster klassifiziert;; und
- Ein deutsches Unternehmen, das von grundlegender Bedeutung ist Lebensmittelsicherheit und direkt oder indirekt eine landwirtschaftliche Fläche von mehr als 10 000 Hektar bewirtschaften.
Der Umfang der sektorspezifischen Überprüfung wurde ebenfalls erweitert
Darüber hinaus erweitert Abschnitt 60 der AWV-Änderung die sektorspezifische Übersicht und enthält nun einen Verweis auf den gesamten Teil 1, Abschnitt A der Ausfuhrliste. [Ausfuhrliste]. Es spricht auch Entwickler oder Hersteller oder Modifikatoren von Waren auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie sowie diejenigen an, die die tatsächliche Kontrolle über solche Waren haben, die in den Schutzbereich eines Patents oder eines Verwendungsmodells fallen. Beide Fälle gelten auch für Unternehmen, die sich in der Vergangenheit entwickelt, hergestellt oder verändert haben oder die tatsächliche Kontrolle über die jeweiligen Waren hatten und die noch über Wissen oder sonstigen Zugang zu der zugrunde liegenden Technologie verfügen.
Der Erwerb bestimmter Kontrollrechte eröffnet den Raum für Untersuchungen von Amts wegen
Der Umfang der Überprüfung der ausländischen Direktinvestitionen erstreckt sich nun auch auf den Erwerb von Kontrollrechten. Artikel 56 Absatz 3 der AWV-Änderung sieht vor, dass die Regelung auch für den Erwerb einer wirksamen Kontrolle über ein deutsches Ziel gilt, selbst wenn die Stimmrechtsschwelle von 25% nicht überschritten wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Erwerb von Stimmrechten (i) die Gewährleistung zusätzlicher Sitze oder Mehrheiten in Aufsichtsgremien oder in der Geschäftsführung einhergeht; (ii) die Gewährung von Vetorechten bei strategischen Geschäfts- oder Personalentscheidungen; oder (iii) die Gewährung von Informationsrechten. Diese Rechte müssen über den Einfluss hinausgehen, der normalerweise aus einer Beteiligung von 25% resultiert.
Eine Erhöhung des Anteilsbesitzes kann zu einer anderen Anmeldepflicht führen
Die AWV-Änderung machte auch deutlich, dass Aktienerhöhungen zu neuen Einreichungspflichten führen könnten. Wenn beispielsweise ein Investor außerhalb der EU / EFTA zunächst 10% an einem deutschen Ziel erworben hat, das über eine kritische Infrastruktur verfügt und beabsichtigt, seinen Anteil auf 25%, 40%, 50% oder 75% (25%, 40%) zu erhöhen, 50% bzw. 75% bei der 20% -Schwelle für „neue“ Geschäftsbereiche) wird eine obligatorische Einreichung aktiviert.
Schließung
Die Entscheidung der deutschen Regulierungsbehörde, bestimmte Geschäftsbereiche einzurichten, anstatt sich auf die in der EU-Screening-Verordnung genannten allgemeinen Kategorien zu beziehen, fördert die Rechtssicherheit. Dies erhöht jedoch auch den regulatorischen Aufwand für eingehende Fusionen und Übernahmen erheblich. Erstens beurteilen die Geschäftsbereiche, die jetzt unter das deutsche FDI-Regime fallen, häufig eine differenzierte qualitative Vorlage. Zweitens wird eine freiwillige Einreichung (um eine Bescheinigung über die Unbedenklichkeit zu erhalten) häufig als der einzig sinnvolle Weg angesehen, da die Kontrollkategorien eher vage sind.
Vor diesem Hintergrund müssen Anleger die potenziellen Anforderungen für die Einreichung ausländischer Direktinvestitionen frühzeitig analysieren, um zeitliche Einschränkungen zu vermeiden, die den Abschluss der Transaktion behindern.
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