Leitfaden des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Februar 2021
Nachdem das Bundesministerium der Finanzen (FMoF) am 6. November 2020 einen Leitfaden zur Besteuerung von einfach eingetragenem geistigem Eigentum in Deutschland herausgegeben hatte, wuchs die Besorgnis über die korrekte Behandlung dieser Fragen. Anschließend wurden zwei Gesetzentwürfe verabschiedet, die sich mit diesem Thema befassten. Der erste Gesetzentwurf beseitigte den einschlägigen Satz des in Deutschland registrierten Gesetzes über geistiges Eigentum und der zweite Gesetzentwurf enthielt sich dieser Absicht und ließ den Abschnitt unverändert.
Schließlich gab das Bundesministerium der Finanzen am 11. Februar 2021 ein zusätzliches Leitfadenschreiben heraus, in dem Einzelheiten zur künftigen Behandlung dieses Problems dargelegt wurden.
Leitfaden des FMoF vom 6. November 2020
Am 6. November 2020 veröffentlichte die FMoF einen Leitfaden bezüglich einer beschränkten Steuerschuld des Lizenzgebers in Deutschland im Falle einer Lizenz / Übertragung von in einem deutschen Register eingetragenen Rechten. Obwohl es das Gesetz schon lange gibt, hat diese Regelung in der Vergangenheit wenig Beachtung gefunden. Dem Leitfaden zufolge ist es in Deutschland nicht erforderlich, über die Eintragung in ein deutsches Register hinaus einen zusätzlichen Link zu erstellen, der in Deutschland auch bei Verträgen zwischen Ausländern zu einer Steuerpflicht führt, wenn die Vereinbarung (auch) geistiges Eigentum betrifft in Deutschland registriert. Nach dieser Auslegung wäre eine unvorhersehbare Reihe von Verträgen betroffen. Bei Lizenzvereinbarungen wird die Steuer als Quellensteuer auf Lizenznehmerebene erhoben.
Dieser Leitfaden sandte Schockwellen durch viele Unternehmen, die sich mit geistigem Eigentum befassten, da viele Fragen offen blieben, insbesondere auf der Grundlage der Festsetzung einer solchen Steuer und anschließend der Frage, ob Steuererklärungen für Lizenzvereinbarungen eingereicht werden sollten oder nicht. der Vergangenheit, um das Risiko der Steuerhinterziehung zu vermeiden.
Nach dem oben erwähnten Hin und Her zum Umgang mit dieser jüngsten Meinungsänderung der Steuerbehörden wurde nun der zweite Leitfaden veröffentlicht, in dem einige der folgenden Themen behandelt werden:
FMoF-Orientierungsschreiben vom 11. Februar 2021
Nach dem neuen Leitfaden ist es unter bestimmten Umständen und auf Anfrage Sache des Lizenznehmers, keine Steuern für den Lizenzgeber einzubehalten und eine Steuererklärung einzureichen, wenn die Vergütung von wahrgenommen wird 30. September 2021 spätestens durch eine vorübergehende Vereinfachung des Prozesses. Die zusätzlichen Anforderungen sind jedoch sehr streng und decken beispielsweise nur Fälle ab, in denen der Lizenznehmer in Deutschland keiner unbeschränkten Steuerschuld unterliegt und das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Wohnsitzland der Lizenzgeberlizenz Steuererleichterungen in Deutschland gewährt. Wenn die Bedingungen nicht erfüllt sind, muss die Steuer einbehalten und eine Steuererklärung eingereicht werden. Dies gilt auch für in der Vergangenheit geschlossene Lizenzvereinbarungen, bei denen die Vergütung bereits gezahlt wurde.
Grundlage für den einbehaltenen Steuerbetrag ist in der Regel die Bruttovergütung für die in Deutschland eingetragene Lizenz für geistiges Eigentum. Die Vergütung des in Deutschland registrierten EP muss gemäß den zugrunde liegenden vertraglichen Bestimmungen festgelegt werden. Ist eine solche Feststellung beispielsweise aufgrund fehlender Vertragsspezifikationen nicht möglich, muss eine angemessene Verteilung der Vergütung erfolgen. Ausgangspunkt für eine solche Zulage ist die insgesamt gezahlte Vergütung, die dann entsprechend ihrer Ursache verteilt werden muss. Die vom Lizenzgeber aufgrund des in Deutschland registrierten geistigen Eigentums erzielten Gesamteinnahmen sind für die Zuordnung wesentlich.
Die Steuerbehörden können jedoch in Fällen, in denen die Steuerbemessungsgrundlage nicht bestimmt werden kann, den Teil der Deutschland zurechenbaren Vergütung auf der Grundlage der vom Versicherungsnehmer in Deutschland erzielten Einkünfte im Vergleich zu den in den anderen Ländern erzielten Einkünften schätzen.
Die praktischen Auswirkungen
Neuer Leitfaden rationalisiert den Vergütungsprozess auf bis zu 30 US-Dollar
September
2021 in einigen Fällen, aber sicherlich nicht alle. Unter bestimmten Umständen, insbesondere wenn das Recht tatsächlich nur in Deutschland registriert ist, aber vom Lizenznehmer in keiner Weise genutzt wird, scheint es angesichts des neuen Leitfadens möglich zu sein, zu behaupten, dass dem registrierten geistigen Eigentum kein Einkommen zuzurechnen ist in Deutschland. Dies bedeutet jedoch, dass Steuerzahler jede Lizenzvereinbarung überprüfen müssen, um festzustellen, ob Maßnahmen erforderlich sind oder nicht.
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