Am 1. November 2022 hat Deutschland mit der Schweiz ein Abkommen über die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden der Länder unterzeichnet. Die Vereinbarung sieht eine künftige Zusammenarbeit zwischen dem Bundeskartellamt und der Schweizer Wettbewerbskommission vor. Für voraussichtlich betroffene Unternehmen könnten in Zukunft kartellrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden.
Das 12-seitige Dokument konzentriert sich auf die Übermittlung zukünftiger Mitteilungen und Informationen von einer Behörde zur anderen. Gemäß Artikel 4 unterrichtet jede Wettbewerbsbehörde die andere über alle Durchsetzungsmaßnahmen, die geeignet sind, die Interessen der anderen zu beeinträchtigen. Beispielsweise muss nach Ermittlungen wegen mutmaßlich kartellrechtswidrigen Verhaltens die andere Behörde nach dem ersten Ermittlungsschritt „unverzüglich“ informiert werden. Auch im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren sind Angaben zu machen. Artikel 5 des Abkommens sieht auch die Möglichkeit vor, Vollstreckungsmaßnahmen zu koordinieren.
Der Informationsaustausch erfolgt entweder mit Zustimmung der beteiligten Unternehmen oder ohne diese Zustimmung auf Antrag der anderen betroffenen Behörde. Allerdings sollten ohne Zustimmung der betroffenen Unternehmen keine Informationen aus einem Kronzeugen- oder Vergleichsverfahren übermittelt werden.
In der Schweiz muss das Abkommen noch von der Bundesversammlung genehmigt werden. Es tritt einen Monat nach seiner Genehmigung in Kraft.
Für weitere Informationen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an Sascha Dethof an Fieldfisher per Telefon (+49 211 950 749 0) oder per E-Mail ([email protected]). Auf die Fieldfisher-Website kann zugegriffen werden unter www.fieldfisher.com.
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