Das Hamburger Verwaltungsgericht gab dem dringenden Antrag des Betreibers mehrerer Fitnessstudios statt, mit denen sie sich der Schließung aufgrund der teilweisen Sperrung widersetzte. Die im Infektionsschutzgesetz geregelte allgemeine Klausel reicht für eine derart schwerwiegende Verletzung der Grundrechte nicht aus, urteilten die Richter laut einer Erklärung am Dienstagabend. Anders als im März dieses Jahres, als die Infektion nicht vorhersehbar war, kann sie laut einer Aussage des Gerichts jetzt erwartet werden. Vor diesem Hintergrund konnte die Kammer nicht erkennen, dass der Gesetzgeber alle wesentlichen Entscheidungen getroffen hatte, die er im Infektionsschutzgesetz treffen musste. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts gilt nur für den Antragsteller.
Am selben Gericht wurden die dringenden Anträge zuvor von Betreibern mehrerer Fitnessstudios und eines Tattoo-Studios abgelehnt, die sich nach dem neuen teilweisen Ausschluss ihrer Schließung widersetzten. Andere Räume waren darüber besorgt. Es ist davon auszugehen, dass die Maßnahme einen spürbaren Beitrag zur Linderung des neuen Coronavirus leisten wird.
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