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Die Grundlagen zum Eingehen eines Arbeitsverhältnisses
i Arbeitsverhältnis
Der Arbeitsvertrag unterliegt keiner Form. Obwohl er ausdrücklich oder stillschweigend, mündlich oder schriftlich geschlossen werden kann, ist es üblich, dass ein Arbeitsvertrag schriftlich abgeschlossen wird. Der Arbeitgeber ist jedoch gesetzlich verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine mit nasser Tinte unterschriebene Erklärung mit den wichtigsten Bedingungen auszuhändigen.
Deutsche Arbeitsverträge enthalten in der Regel sehr umfangreiche Vereinbarungen u.a. zu:
- Löhne;
- Arbeitszeiten (Teilzeit oder Vollzeit);
- Position;
- Anspruch auf Jahresurlaub;
- Krankheit;
- Kündigungsfristen;
- Datenverarbeitung; und
- Vertraulichkeit.
Sofern einzelne Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich zwischen den Parteien ausgehandelt wurden, handelt es sich um handelsübliche Bedingungen. Dies führt zu unklaren, unverhältnismäßig nachteiligen oder überraschenden Klauseln, die stets zu Lasten des Arbeitgebers ausgelegt oder sogar für unwirksam erklärt werden. Individualvertragliche Vereinbarungen können nur einvernehmlich geändert werden.
Auch der Abschluss befristeter Arbeitsverträge ist möglich. Voraussetzung für das Wirksamwerden der Befristung ist jedoch, dass beide Parteien vor Arbeitsantritt des Arbeitnehmers einen schriftlichen Vertrag (von beiden Parteien handschriftlich unterschrieben) erhalten haben. Die Befristung kann auf sachlichen Gründen beruhen oder ohne Begründung abgeschlossen werden. Befristete Arbeitsverhältnisse aus Gründen können auf unbestimmte Zeit verlängert werden. Die Gründe (z. B. die Übernahme eines anderen Mitarbeiters oder die Mitarbeit an einem temporären Projekt) sind gesetzlich definiert und unterliegen sehr hohen Anforderungen. Eine sachgrundlose Befristung kann nur bis zu dreimal um insgesamt zwei Jahre verlängert werden. Außerdem darf der Arbeitnehmer zuvor nicht beim selben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
ii Probezeiten
Probezeiten sind in Deutschland üblich. Hierzu kann ein befristeter Vertrag aus Evaluationsgründen vereinbart werden. Alternativ ist auch eine vertragliche Vereinbarung über eine Probezeit von bis zu sechs Monaten möglich. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
iii Diskriminierung
Nach dem Grundgesetz und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist jede Person aufgrund des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat und (ethnischen) Herkunft, des Glaubens, der religiösen oder politischen Überzeugung, einer Behinderung, des Alters diskriminiert und bevorzugt zu behandeln oder sexuelle Identität sind verboten. Dies gilt für direkte oder indirekte Diskriminierung von Bewerbern und aktuellen Mitarbeitern. Verstöße können unter anderem Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Um die Gleichstellung der Geschlechter weiter zu fördern, hat Deutschland ein neues Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen an Führungspositionen erlassen (siehe Abschnitt II.ii). Darüber hinaus müssen nach dem Entgelttransparenzgesetz männliche und weibliche Beschäftigte bei gleicher, ähnlicher oder gleichwertiger Arbeit den gleichen Lohn erhalten. Erhält ein Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt, das unter dem statistischen Median des durchschnittlichen Bruttomonatsentgelts liegt, so hat er Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags oder des gleichen Entgelts (siehe Abschnitt III.i).
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