Zusammenfassung
Seit dem Frühjahr 2020 passt der deutsche Gesetzgeber erneut die grundlegenden Vorschriften des deutschen Insolvenzrechts an. Erfahren Sie hier, was das ist und welche Auswirkungen die Änderungen auf Unternehmen haben.
Mit Beginn der COVID-19-Pandemie wurde die Insolvenzantragspflicht für Unternehmen in Deutschland durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vorübergehend ausgesetzt. Begleitet von finanziellen Stützungsmaßnahmen wollte die Bundesregierung den wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie entgegenwirken und Unternehmen das Überleben ermöglichen.
Heute, gut zwei Jahre später, stehen viele Unternehmen vor anhaltenden, wenn nicht sogar noch größeren Herausforderungen. In vielen Branchen hat sich der unternehmerische Prognosehorizont deutlich verkürzt, auch aufgrund des sich schnell verändernden Weltgeschehens.
Der deutsche Gesetzgeber reagiert nun auf die angespannte Lage auf den Energie- und Rohstoffmärkten und die anhaltenden Auswirkungen der Pandemie sowie die daraus resultierenden Folgen für Unternehmen, z.B. Planungsunsicherheiten . Vorübergehende Änderungen des Insolvenzrechts nimmt der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur vorübergehenden Anpassung der sanierungs- und insolvenzrechtlichen Vorschriften zur Abmilderung der Krisenfolgen“ (SanInsKG) vor.
Das heute 8.11.2022 erlassene und morgen in Kraft tretende SanInsKG gilt befristet bis zum 31.12.2023.
Die wichtigsten Neuerungen des deutschen Insolvenzrechts sind:
- Im Rahmen des insolvenzrechtlichen Überschuldungsbegriffs wird der Zeitraum für die Prognose der Fortführung der Tätigkeit von 12 Monaten auf 4 Monate verkürzt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO).
- Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrags bei Überschuldung wird von 6 auf 8 Wochen erhöht (§ 15a Abs. 1 Satz 2 InsO).
- Unternehmen, die sich in Eigenverwaltung sanieren wollen, müssen nur noch einen Finanzierungsplan für 4 Monate vorlegen (§ 270a Abs. 1 Nr. 1 InsO). Bisher betrug diese Frist 6 Monate.
- Gleichzeitig verkürzt sich auch der Sanierungsplanungszeitraum im Rahmen einer Sanierung ohne Insolvenz nach dem „Stabilisierungs- und Sanierungsrahmengesetz“ (StaRUG) von 6 auf 4 Monate (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 StarRUG). .
Aber Achtung: Anders als 2020 wird die Insolvenzantragspflicht diesmal nicht ausgesetzt, es ändern sich lediglich die Planungszeiträume und Fristen. Daher sollte das Management die Zahlungsfähigkeit ihres Unternehmens weiterhin laufend überprüfen und dies in einem zuverlässigen Liquiditätsplan sorgfältig dokumentieren.
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