Zunächst stellt der Gerichtshof fest, dass das deutsche Grundgesetz „den Staat auch auf globaler Ebene zu Aktivitäten mit internationaler Berufung zur Bekämpfung des Klimawandels und insbesondere die Bundesregierung verpflichtet, das Aktionsklima im internationalen Kontext zu fördern“.
Zweitens bestätigt das Gericht ausdrücklich, dass „es grundsätzlich denkbar wäre“ [that] die aus den Grundrechten abgeleiteten Schutzpflichten verpflichten den deutschen Staat auch gegenüber [individuals] Leben [abroad] Maßnahmen gegen die durch den globalen Klimawandel verursachte Degradation ergreifen“.
Die Entscheidung des Gerichts ist natürlich nicht direkt auf andere Gerichtsbarkeiten übertragbar, kann aber als Eckpfeiler in anderen Klimaprozessen dienen. Künftig könnten sich Kläger weltweit auf die Entscheidung des Gerichts berufen, um ihren Argumenten mehr Gewicht zu verleihen.
Das Klimaschutzgesetz von 2019
das Klimaschutzgesetz soll sicherstellen, dass internationale, europäische und nationale Ziele zum Schutz vor den Auswirkungen des globalen Klimawandels erreicht werden, insbesondere die der Klimaabkommen von Paris. In seiner ursprünglichen Fassung sah das Gesetz vor, dass Deutschland seine Treibhausgasemissionen bis 2030 um 55 % gegenüber dem Niveau von 1990 reduzieren und bis 2050 null (netto) Treibhausgasemissionen anstreben sollte detailliert, wie Emissionsreduktionen ab 2031 erreicht werden sollten, sahen jedoch lediglich vor, dass die Regierung im Jahr 2025 Reduktionsniveaus per Verordnung festlegt.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichts
Im Zusammenhang mit dem Klimaschutzgesetz wurden vier separate Verfassungsbeschwerden von in- und ausländischen Privatpersonen sowie von Klimaschutzorganisationen, darunter Fridays For Future, eingereicht. Das Gericht ließ alle Beschwerden von Einzelpersonen zu. Für die im Ausland lebenden Menschen ist dies an sich schon eine bemerkenswerte Entscheidung, auch wenn das Gericht letztlich zu dem Schluss kam, dass das Klimaschutzgesetz ihre Rechte nicht verletzt.
Die vom Gericht für verfassungswidrig erklärten Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes legen das Ziel zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 sowie die bis dahin zulässigen jährlichen Emissionen fest. In seiner Entscheidung betont das Gericht, dass diese Bestimmungen „insofern verfassungswidrig sind, als ihnen grundrechtskonforme Regelungen zur Fortschreibung“ fehlen [greenhouse gas emission] Reduktionsziele ab 2031 bis zum Erreichen der Klimaneutralität gemäß Artikel 20a [of the German Constitution]“.
Artikel 20 bis der Deutsche Verfassung ist eine sogenannte „staatszweckmäßige Regelung“ und keine Grundrechtsvorschrift an sich. Er sagte: „Der Staat schützt auch im Bewusstsein seiner Verantwortung gegenüber künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere durch Gesetzgebung und im Einklang mit Recht und Recht durch Exekutive und Judikative, all dies Auftrag. „Regelungen zu staatlichen Zielen verpflichten den Staat, die Grundrechte zu schützen und Maßnahmen zur Erreichung staatlicher Ziele zu ergreifen. Sie räumen dem Einzelnen jedoch keine besonderen Rechte ein Diskussionen in der Vergangenheit über Vorschläge, subjektives Umweltverfassungsrecht in das deutsche Grundgesetz aufzunehmen, entschied sich der Gesetzgeber für die Lösung als „Verordnung“. Grundgesetzes und kann daher nicht als subjektive Rechtsverletzung angefochten werden.
Diesbezüglich musste das Gericht auf indirektem Weg feststellen, dass Personenrechtsverletzungen vor allem auf der Verletzung des Grundrechts auf Freiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG beruhen. Gegen dieses Freiheitsrecht und, wie das Gericht ausführte, sind die nach den Regelungen zum Staatszweck des Artikels 20a GG getroffenen Maßnahmen abzuwägen und „im Rahmen der Abwägung die Verpflichtung“ Klimaschutz zu ergreifen [under Article 20a of the German Constitution] wird mit zunehmendem Klimawandel immer stärker gewichtet“.
Auf der Grundlage der nach dem Klimaschutzgesetz für den Zeitraum bis 2030 zulässigen Treibhausgasemissionen und einer detaillierten Analyse des verbleibenden nationalen CO2-Gesamtbudgets kam das Gericht zu dem Schluss, dass „Klimaneutralität im Rahmen des Budgets“ […] muss kurz nach 2030 erreicht werden“.
Das Gericht fügte hinzu, dass dies „unwahrscheinlich“ sei. Aus dieser Schlussfolgerung zieht das Tribunal jedoch, dass die ab 2031 geforderten besonders drastischen Treibhausgasminderungsabgaben zu Freiheitsverlusten führen würden, die in keinem Verhältnis zu zukünftigen Generationen stehen würden. Erlaube „eine Generation […] einen großen Teil des CO2-Budgets verbrauchen und gleichzeitig einen relativ geringen Teil der Reduktionsbemühungen unterstützen, wenn dies bedeuten würde, nachfolgende Generationen mit einem drastischen Reduktionsbeitrag zu belasten und ihr Leben gravierenden Freiheitsverlusten auszusetzen“, widerspricht jedoch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – ein bewährtes Schlüsselkriterium für Fairness und Gerechtigkeit, das der Gesetzgeber respektieren muss. Es sei notwendig, so das Gericht, die natürlichen Lebensgrundlagen so zu erhalten, dass sie für künftige Generationen noch ausreichend seien, ohne dass „die nachfolgenden Generationen sie nur auf Kosten ihrer eigenen radikalen Abstinenz erhalten können“.
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