Trotz dieser Ausnahmen gibt es noch keine allgemeine Rechtsgrundlage, nach der Arbeitgeber Arbeitnehmer zu grundlosen Prüfungen zwingen können. Die Rechtsprechung legt nahe, dass die Anforderung von Arbeitsplatzprüfungen durch Arbeitgeber unter Umständen auch außerhalb von Bayern, Nordrhein-Westfalen und Bremen rechtmäßig sein kann, da Arbeitgeber verpflichtet sind, Arbeitnehmer vor Gesundheitsgefahren zu schützen.
Da die Rechtslage aber vage ist, sollten Arbeitgeber Tests nur in Ausnahmefällen anordnen. Bei der Entscheidung sollten Faktoren wie das Vorliegen vieler Verdachtsfälle im Unternehmen oder die Tatsache, dass ein Teil der Belegschaft Krankheitssymptome aufweist, berücksichtigt werden. Hohe Vorkommnisse in der Region sowie viele Kontakte innerhalb des Unternehmens und mit Dritten können auch den Fall bestärken, einen Test zu bestellen, insbesondere wenn es keine andere Möglichkeit zum Schutz der Mitarbeiter gibt. Wird der Test trotz begründeter Anordnung verweigert, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen und unter bestimmten Voraussetzungen auch das Gehalt der Testverweigerung einbehalten.
Eine weitere entscheidende Frage bei Arbeitsplatztests ist, ob der Arbeitgeber das Recht hat zu erfahren, ob ein Mitarbeiter positiv auf Covid-19 getestet wurde. Schließlich handelt es sich bei Testergebnissen um Gesundheitsdaten, bei denen es sich um besonders sensible Informationen im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung.
Der Arbeitgeber hat jedoch eine Fürsorgepflicht gegenüber den Arbeitnehmern, was bedeutet, dass sie einen Anspruch auf Benachrichtigung über positive Testergebnisse haben können, insbesondere wenn die Tests von einem Staat angeordnet wurden. Dies entbindet Arbeitgeber jedoch nicht von der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Datensparsamkeit und Zweckbindung. Bei der Erhebung von Gesundheitsdaten durch Arbeitgeber ist besonders darauf zu achten, dass die Daten vor Missbrauch geschützt werden. Die Daten sind zu löschen, sobald der Zweck ihrer Erhebung erfüllt ist.
Arbeitgeber sollten ihre Arbeitnehmer auch über das konkrete Vorgehen bei einem positiven Test im Rahmen der im Testangebot erbetenen Informationen informieren.
Impfung von Mitarbeitern
In Deutschland wurde am 7. Juni der Impfvorrang aufgehoben. Seitdem beteiligen sich auch Arbeitsmediziner an der Impfkampagne. Derzeit ist die Hälfte der Bevölkerung vollständig geimpft.
In Deutschland gibt es keine gesetzliche Impfpflicht, auch nicht für bestimmte Berufsgruppen, wie dies in Frankreich der Fall sein wird und dies in Griechenland bereits für Gesundheits- und Pflegepersonal der Fall ist. Eine Impfpflicht wird in Deutschland diskutiert, aber es wird nicht davon ausgegangen, dass sie stattfindet. Eine Impfverfügung des Arbeitgebers kann daher nur im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn es um eine ausgewogene Abwägung der Rechte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geht. Solange andere geeignete Schutzmaßnahmen zur Verfügung stehen, ist eine Anordnung des Arbeitgebers wahrscheinlich unwirksam.
Manche Arbeitgeber wollen finanzielle Anreize setzen, etwa einen Impfbonus. Dies ist möglich, aber Anreize zur Impfung werden bereits auf andere Weise geschaffen, beispielsweise durch den Wegfall der Testpflicht für vollständig geimpfte Reiserückkehrer in Nordrhein-Westfalen.
Westfalen. Vermutlich werden in den kommenden Monaten weitere Anreize geschaffen.
Arbeitnehmer sind jedoch grundsätzlich nicht verpflichtet, ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, ob sie geimpft sind oder nicht: Nach Art. 9 DSGVO ist die Verarbeitung besonders schutzbedürftiger personenbezogener Daten – darunter auch Gesundheitsdaten – grundsätzlich untersagt.
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