Der Europäische Gerichtshof hat bereits im Jahr 2019 das Urteil gefällt, dass in den Mitgliedsstaaten eine präzise Erfassung der Arbeitszeit im nationalen Recht erfolgen muss.
Bis dato hat das Arbeitsrecht in Deutschland jedoch nur vorgesehen, dass eine Erfassung von Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie Überstunden verpflichtend aufgezeichnet werden müssen. Es existierte daneben noch keine generelle Pflicht für Unternehmen, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter zu dokumentieren.
Für bestimmte Branchen existiert jedoch bereits seit dem Februar des Jahres 2022 ein entsprechender Gesetzesentwurf, in dessen Fokus vor allem die Gastronomie- und die Baubranche steht. Diese sollen schon bald im Bereich der Zeiterfassung verschärfte Regelungen einhalten müssen. Daneben sind auch Zeitarbeitsfirmen von diesem Gesetzesentwurf betroffen.
Welche Pläne in Deutschland hinsichtlich des Gesetzes zur Arbeitszeiterfassung aktuell verfolgt werden und was dies für Unternehmen bedeutet, erklärt der folgende Beitrag.
Ein Bestehen der Zeiterfassung ist im Unternehmen zu überprüfen
Durch Mitbestimmungsrechte zeigt sich der Prozess, Systeme zur Zeiterfassung in Unternehmen zu etablieren, häufig als überaus langwierig.
Für Arbeitgeber, welche die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter noch nicht erfassen, ist nun spätestens der Zeitpunkt gekommen, an dem sie sich intensiver mit dem Thema auseinandersetzen sollten. Daneben sollten Unternehmen, die bereits eine elektronische Arbeitszeiterfassung nutzen, überprüfen, ob ihr Vorgehen dabei den Anforderungen des zukünftigen deutschen Gesetzes entspricht.
Pflicht zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben für die Erfassung von Arbeitszeiten
Aufgrund des Urteils, welches der Europäische Gerichtshof im Jahr 2019 verabschiedet hat, besteht für die Mitgliedsstaaten der EU die Pflicht, entsprechende nationale Gesetze einzuführen.
Eine Begründung des EuGH für das Urteil besteht darin, dass sich Arbeitnehmer im Vergleich zu ihrem Arbeitgeber grundsätzlich in einer unterlegenen Position befinden. Ihre Rechte könnten sie somit nicht wirksam gegenüber den Arbeitgebern geltend machen, wenn keine überprüfbare uns objektive Erfassung ihrer Arbeitszeit erfolgt.
Die EU-Staaten haben somit die Pflicht, gesetzliche Regelungen für die Arbeitszeiterfassung auf nationaler Ebene zu erlassen.
Unzureichende Arbeitszeiterfassung – Drohende Nachzahlungen
Aufgrund der Rechtsprechung der EU wurden viele Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit dazu verurteilt, hohe Zahlungen zu leisten.
Durch das Arbeitsgericht Emden wurde beispielsweise ein Bauunternehmer dazu verurteilt, einem Bauhelfer, die Stunden zu vergüten, die dieser selbstständig aufgezeichnet hat. In dem Betrieb war nämlich kein umfassendes System für die Erfassung der Arbeitszeiten vorhanden.
Ein weiterer Arbeitgeber wurde im September 2020 zu einer Zahlung von über 20.000 Euro verurteilt – diese Summe entsprach dem Wert von mehr als 1.000 Überstunden, die ein Mitarbeiter geleistet hat. Das System zur Zeiterfassung, welches durch den Arbeitgeber in diesem Fall genutzt wurde, hat die Anforderungen, welche durch den EuGH definiert wurden, nicht erfüllt.
Inkrafttreten des Arbeitszeiterfassungsgesetzes noch im Jahr 2022
In dem Koalitionsvertrag der aktuellen Ampelkoalition wurde festgeschrieben, dass noch im Jahr 2022 ein neues Gesetz für die elektronische Erfassung der Arbeitszeit auf den Weg gebracht werden soll. In diesem besteht dann eine gesetzliche Verankerung der Vorgaben des EuGH für die digitale Arbeitszeiterfassung auf nationaler Ebene.
Besonders im Zuge der Corona-Pandemie wurde in vielen Branchen außerdem deutlich, dass ein großes Interesse an flexibleren Arbeitszeiten besteht. Umgesetzt werden können diese selbstverständlich nur, wenn eine verlässliche Arbeitszeiterfassung sichergestellt werden kann – zumindest, wenn dabei die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden sollen.
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