Status: 18. Dezember 2020 17:28.
Das höhere Verwaltungsgericht in Lüneburg hat das Feuerwerksverbot für Silvester in der Corona-Verordnung des Staates ausgesetzt.
Ein derart umfassendes Verbot sei als Maßnahme zur Infektionskontrolle nicht erforderlich, hieß es in einer Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg am Freitag. Die derzeitige Fassung der niedersächsischen Vorschriften verbietet in Artikel 10a nicht nur den Verkauf, sondern auch den Transport und das Verbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen. Das niedersächsische Sozialministerium erklärte in einer ersten Antwort, dass die entsprechenden Bestimmungen der Corona-Verordnung des Staates bis auf weiteres nicht mehr angewendet werden. Die Landesregierung prüft, ob die beleidigenden Teile der Corona-Verordnung so gestaltet werden können, dass ein rechtlich sicheres Verbot zustande kommt. Aufgrund neuer Bundesvorschriften dürfen Feuerwerkskörper immer noch nicht verkauft werden. Der Bundesrat hat am Freitag beschlossen, die Sprengstoffverordnung entsprechend zu ändern.
Kläger: Verbot zu umfassend
Das landesweite Verbot von Feuerwerkskörpern sollte bis zum 10. Januar 2021 gelten. Eine Person aus Niedersachsen beantragte am Mittwoch eine Standardbehandlung. Sie argumentierte, dass das Feuerwerksverbot keine notwendige Maßnahme zur Infektionskontrolle sei. Insbesondere ist es nicht notwendig, dass es ausgiebig zu allen Arten von Feuerwerkskörpern und allen Orten geht.
Kein „gesetzlicher Zweck nach dem Gesetz zum Schutz von Infektionen“
Der 13. Senat der OVG stimmte diesem Antrag zu. Nach Ansicht der Richter dürfen Maßnahmen zur Infektionskontrolle nur „gesetzliche Ziele nach dem Gesetz zum Schutz von Infektionen“ verfolgen – zum Beispiel, um die Bevölkerung vor einer Covid-Infektion zu schützen und das Gesundheitssystem zu überlasten. Dies schließt jedoch nicht die Gefahren ein, mit denen das Feuerwerk umgeht. Daher ist das Verbot von Feuerwerkskörpern kaum geeignet, nicht notwendig und auch nicht geeignet, um die Ziele des Gesetzes zum Schutz von Infektionen zu erreichen.
Stoßstangenverletzungen schränken die Fähigkeiten des Krankenhauses nicht ein
Der Umgang mit Feuerwerkskörpern, insbesondere an Silvester, führte zu zahlreichen Verletzungen. Dies ist auch in diesem Jahr zu erwarten. Diese Fähigkeit zur kurzfristigen Behandlung verringerte jedoch nicht die Fähigkeit zur Behandlung von Covid-19-Patienten.
Gericht: Wunderkerzen verursachen keine Überlastung
Darüber hinaus sei ein umfassendes Verbot aller Arten von Feuerwerkskörpern nicht erforderlich, argumentierten die Richter. Wunderkerzen, Erbsen und Tischfeuerwerke zum Beispiel haben nicht das Potenzial, eine große Anzahl von Menschen anzulocken. Für ein landesweites Verbot von Feuerwerkskörpern – also nicht nur für ein Verbot öffentlicher Plätze – bot auch das Land Niedersachsen keine überzeugende Rechtfertigung.
Große Feuerwerke bleiben verboten
Das Verbot hat eindeutig schwerwiegende negative wirtschaftliche Folgen für die Hersteller von Pyrotechnik. Darüber hinaus ist die allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt. Die Entscheidung über den Dringlichkeitsantrag ist laut OVG unbestritten. Große öffentliche Feuerwerke sind weiterhin verboten.
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