In diesen Fällen können vom Cloud-Anbieter Urheberrechtsabgaben erhoben werden, so der EuGH.
Nach europäischem Urheberrecht darf nur derjenige eine Kopie davon erstellen, der die Rechte an einem Werk – beispielsweise einem Musikstück oder einem Film – besitzt. Es gibt ein paar Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel. Zum Beispiel die Privatkopie-Ausnahme nach Abschnitt 5 des EU-InfoSoc-Richtlinie sieht vor, dass Einzelpersonen Kopien urheberrechtlich geschützter Werke auf „jedem Medium“ speichern dürfen, solange sie nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind.
Entscheidet sich ein Mitgliedstaat dafür, diese Ausnahme in nationales Recht umzusetzen, muss er sicherstellen, dass die Rechteinhaber eine „angemessene Vergütung“ für die Vervielfältigung ihrer Werke erhalten. In Österreich wird diese Gebühr über eine Speichermediengebühr abgerechnet, die beim Kauf eines physischen Datenträgers – zum Beispiel Festplatten oder Smartphones – erhoben wird. Allerdings hat der EuGH kürzlich entschieden Richter dass in einer Cloud gespeicherte Werkkopien ebenfalls der Privatkopie-Ausnahme unterliegen.
Dr. Nils Rauer, Urheberrechtsexperte bei Pinsent Masons, sagte, die Entscheidung des EuGH komme nicht überraschend: „Die Anwendung der Kopierausnahme kann nicht davon abhängen, mit welchen technischen Mitteln eine Privatkopie hergestellt wird.“ Das europäische Urheberrecht gilt grundsätzlich agnostisch gegenüber technologischen Entscheidungen und Entwicklungen. Entscheidend ist die Tatsache, dass das Werk kopiert wird und dass ein solches Kopieren aufgrund der spezifischen Umstände als „privat“ angesehen werden kann.“
Der Fall, auf den sich das EuGH-Urteil bezieht, hat der österreichische Inkassoverband Austro-Mechana gegen den deutschen Cloud-Anbieter Strato eingereicht. Austro Mechana erhebt die im Rahmen der Privatkopie-Ausnahme in Österreich fällige Datenträgerabgabe und verteilt diese an die Rechteinhaber.
In dem nun vom EuGH entschiedenen Fall hat Austro Mechana von der Strato AG die Zahlung einer Speichermedienabgabe für die Bereitstellung von Cloud-Speicherplatz verlangt. Strato verweigerte die Zahlung mit der Begründung, er verkaufe keine physischen Speichermedien, sondern biete lediglich Speicherplatz auf deutschen Servern an. Das Handelsgericht Wien (Handelshof, Wien, Österreich) wies die Klage „mit der Begründung ab, dass Strato seinen Kunden keine Speichermedien, sondern einen Online-Speicherdienst bereitstellt“.
Das Oberlandesgericht Wien hat den EuGH um eine Auslegung der InfoSoc-Richtlinie gebeten. Sie wollte wissen, ob die Privatkopie-Ausnahme, die es den Mitgliedsstaaten erlaubt, ihre eigenen Regelungen zur Entschädigung für die private Speicherung von Werken zu erlassen, auch für in der Cloud gespeicherte Werke gilt. Der EuGH entschied, dass dies der Fall sei, und betonte, dass ein Mitgliedstaat, der sich – wie es Österreich tat – zur Einführung der Privatkopie-Ausnahme beschließe, verpflichtet sei, ein System angemessener Vergütung für die Rechteinhaber vorzusehen.
Der EuGH erläuterte, dass grundsätzlich derjenige, der die private Vervielfältigung durchführt – in diesem Fall der Nutzer des Cloud-Dienstes – die Gebühr entrichten muss. In Fällen, in denen es jedoch schwierig ist, den konkreten Nutzer zu identifizieren, kann der Mitgliedstaat dem Anbieter der für den Cloud-Dienst verwendeten Server eine Gebühr für Privatkopien in Rechnung stellen. Wirtschaftlich würde eine solche Abgabe in jedem Fall an die Cloud-Nutzer weitergegeben. „Die finanzielle Belastung liegt damit im Sinne des Gesetzes letztlich beim Nutzer“, sagte Dr. sagte Rauer.
„Es ist sicherlich richtig, dass die Mitgliedsstaaten einen gewissen Ermessensspielraum darüber haben, wie Urheberrechtsabgaben eingezogen werden“, sagte Emmanuel Gougé, ein in Paris ansässiger IP-Experte bei Pinsent Masons. „Solange sichergestellt ist, dass die gerechte Vergütung letztendlich von der Person gezahlt wird, die das Werk verwendet, kann der tatsächliche Prozess des Eintreibens des Geldes dahingehend abweichen, wer die Abgaben tatsächlich an die Urheberrechtsverwertungsgesellschaft zahlt.“
Der Richter stellte ausdrücklich fest, dass Abgaben nicht zweimal von verschiedenen Personen erhoben werden dürfen, die an demselben Kopiervorgang beteiligt sind. „Trotz der offensichtlichen Tatsache, dass Doppelbeladung nicht erlaubt ist, kann es etwas schwierig sein, dies zu organisieren“, sagte Dr. Rauer. „Ob mehrere Dienstleister an derselben Tätigkeit beteiligt sind oder nicht, ist für den Urheberrechtsverein möglicherweise nicht transparent. Obwohl die Botschaft des EuGH klar und richtig ist, muss die Umsetzung möglicherweise etwas überdacht werden, damit sie immer passt.“
Österreich ist nicht der einzige EU-Mitgliedstaat, in dem der Anwendungsbereich der Gebührenregelung für Privatkopien in Frage gestellt wird. Die französische Abgabe für Privatkopien hat kürzlich eine Debatte über die Einführung der Abgabe entfacht Gesetz zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der digitalen Technologie. Es gab Vorschläge, dass die Abgabe auch für generalüberholte Handys gelten sollte, aber diese Änderung wurde schließlich in der verabschiedeten Fassung des Gesetzes gestrichen.
„Das Gesetz sieht auch vor, dass die französische Regierung dem Parlament bis spätestens 31 gebrauchte Aufnahmemedien und mit einem Vorschlag verschiedener Szenarien für die mögliche Entwicklung dieser Entschädigung “, sagte Gougé. Diese zweite Studie wird bis zum 31. Dezember 2022 veröffentlicht.
In Bezug auf Cloud-Speicher hat die SACEM (Französischer Verband für Urheberrechtsverwaltung) den Senat bereits 2015 aufgefordert, die Privatkopieabgabe wieder auf Cloud-Dienste auszudehnen, jedoch ohne Erfolg.
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