Deutschland der Prüfstand für Komplementarität mit Wettbewerbsbehörden – EURACTIV.de

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Der Digital Markets Act (DMA) der EU, ein Vorzeigegesetz für Technologiegiganten, wird durch nationale Wettbewerbsbehörden ergänzt. In Deutschland beansprucht das mächtige Bundeskartellamt bereits seinen Platz vist gegenüber der europäischen Regulierungsbehörde. EURACTIV Deutschland berichtete.

Die EU-Verordnung wird voraussichtlich im Frühjahr 2024 vollständig in Kraft treten und könnte nach ihrer Umsetzung nationale sektorspezifische Gesetze mit dem gleichen Ansatz ersetzen.

In Deutschland wird § 19a GWB oft als Blaupause der DMA bezeichnet, zumal er einen ähnlichen Anwendungsbereich hat.

„Deshalb ist nicht auszuschließen, dass ein Teil von Art 19a des GWB harmonisiert wird, Teilaspekte aber bestehen bleiben“, sagte Andreas Schwab, Berichterstatter des Europäischen Parlaments zum DMA, gegenüber EURACTIV und fügte hinzu, dass Wettbewerbsbeziehungen zwischen nationale und europäische Gremien könnten entstehen.

„Wenn wir diese zusätzlichen nationalen Behörden darauf vorbereiten können, die weitere Durchsetzung zu unterstützen, perfekt. Aber wir müssen eine Art Wettbewerb zwischen den Wettbewerbsbehörden vermeiden – das ist nicht notwendig“, sagte Schwab auf der CRA-Konferenz am 31. März in Brüssel. „Wir müssen alle in die gleiche Richtung schauen“, fügte er hinzu.

Der deutsche Gesetzgeber hat sich dem Thema bereits angenommen. In einem Bericht JanuarDer wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellte fest, dass das Verhältnis zwischen den beiden Gesetzen unklar bliebe, sodass Unternehmen die parallele Anwendung von EU- und nationalem Recht daher vor Gericht anfechten könnten.

Das DMA und Section 19a des ARC haben viel gemeinsam.

„Sie haben ähnliche Adressaten, wenn nicht dieselben, und ähnliche Regeln für diese Adressaten. Die Unterschiede liegen im Detail: Das ARC ist Wettbewerbsrecht, während das DMA darüber hinausgeht und darauf abzielt, Kontroversen und Fairness zu fördern“, sagte Aline Blankertz, Mitbegründerin der Denkfabrik SINE Foundation.

„Aktuell sind mit großer Wahrscheinlichkeit auch die Adressaten des § 19a GWB von der DMA betroffen. In diesem Fall ist es effektiv, dass die Themen auf EU-Ebene behandelt werden, da EU-weite Änderungen durchgesetzt werden können“, fügte Blankertz hinzu.

Bundeskartellamt unverändert

Von deutscher Seite steht fest, dass § 19a GWB fortbestehen wird.

„Auch nach Inkrafttreten des EU-Digitalmarktgesetzes (DMA) soll das Bundeskartellamt weiter gegen missbräuchliches Verhalten von Unternehmen mit beherrschenden marktübergreifenden Wettbewerbsinteressen vorgehen (Artikel 19a GWB),“ so das Ministerium der Wirtschaft sagte. wettbewerbspolitische Agenda geklärt.

Auch das Bundeskartellamt zeigt sich ungestört.

Das DMA sieht kein Vetorecht für die Europäische Kommission bei Verfahren nationaler Wettbewerbsbehörden vor, das auf Antrag von Berlin aufgehoben wurde. Damit sei es weiterhin möglich, „Verfahren nach § 19a GWB durchzuführen“, sagte ein Sprecher des Bundeskartellamtes gegenüber EURACTIV.

Das DMA ist laut Kartellamtspräsident Andreas Mundt ein wichtiger Baustein, um große Digitalkonzerne künftig effektiver und vor allem schneller zu bekämpfen.

„Wir haben uns sehr stark dafür eingesetzt, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden künftig eine zentrale Rolle bei der Überwachung der großen digitalen Plattformen spielen“, sagte Mundt auf der CRA-Konferenz.

Mundt sieht die Aufnahme der DMA als „Rückenwind“ und freut sich auf „die weitere Zusammenarbeit mit den europäischen Wettbewerbsbehörden“. Er fügte hinzu, dass das deutsche Wettbewerbsrecht flexibler als das DMA sei und in einem fortgeschrittenen Stadium greife.

Nationale Regulierungsbehörden

Nationale Behörden, die Ermittlungen einleiten können, ohne endgültige Entscheidungen durchzusetzen, wie es die Kommission tut, müssen das DMA ergänzen, sagte Mundt. Für den Kartellchef werden die nationalen Regulierungsbehörden eine Schlüsselrolle spielen, insbesondere in Fällen, die nationale Auswirkungen haben oder für die Europäische Kommission eine geringe Priorität haben.

Da die Umsetzung noch in weiter Ferne liegt, rechnet Blankertz damit, dass das Bundeskartellamt bis dahin Verfahren einleitet und zumindest bereits laufende Verfahren abschließt.

„Allerdings ist eine Abstimmung zwischen Kommission und Bundeskartellamt wünschenswert, um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden“, sagte Blankertz.

[Edited by Oliver Noyan, Daniel Eck, Luca Bertuzzi]

Wolfram Müller

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