Deutschlands Dreiparteien-Ampelkoalition einigt sich auf Arbeitsrechtskanzleien für die nächste Legislaturperiode | Ogletree, Deakins, Nash, Smoak & Stewart, PC

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Am 24. November 2021 hat sich die „Ampel“-Koalition, bestehend aus SPD, FDP und Bündnis 90 / Die Grünen, auf ihren Koalitionsvertrag geeinigt.

Die Ampelkoalition – benannt nach den Parteifarben SDP (Rot), FDP (Gelb) und natürlich Grünen Grün – setzt sich für die Gestaltung der modernen Geschäftswelt ein. Es soll neue berufliche Perspektiven eröffnen und gleichzeitig Arbeitsplatzsicherheit und Flexibilität bieten.

Einige Unternehmen, die auf der Beschäftigungsagenda der Employment Light Coalition stehen, können Arbeitgebern Vorteile bieten, während andere Initiativen Unternehmen in der nächsten Legislaturperiode Nachteile bringen können:

  • Der gesetzliche Mindeststundenlohn muss auf 12 € angehoben werden.
  • Die maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden pro Tag bleibt im deutschen Arbeitszeitgesetz bestehen. Mit Unterstützung der Regierung können Gewerkschaften und Arbeitgeber jedoch flexible Arbeitszeitmodelle anbieten. Im Jahr 2022 tritt eine befristete Übergangsregelung in Kraft, nach der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen und unter Berücksichtigung bestimmter Fristen ihre Arbeitszeit auf Basis von Tarifverträgen flexibler gestalten können.
  • In einer Erprobungsphase werden die Parteien prüfen, auf kollektivrechtlicher Grundlage (durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag) begrenzte Abweichungen von der derzeitigen maximalen täglichen Arbeitszeit zu schaffen.
  • Flexible Arbeitszeitmodelle, wie etwa Vertrauensarbeitszeit, werden voraussichtlich bestehen bleiben. Vertrauensarbeitszeit ist eine vertragliche Arbeitsregelung, nach der Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit, insbesondere Beginn und Ende, weitgehend eigenverantwortlich gestalten können.
  • Die Große Koalition aus CDU/CSU (gemeinsam CDU/CSU) und SPD wollte in der letzten Legislaturperiode einen Rechtsanspruch auf Homeoffice etablieren, doch das Geschäft scheiterte. Die Ampelkoalition übernimmt nun das Geschäft und will die Rechte der Arbeitnehmer diesbezüglich stärken. Die Definition von „Homeoffice“ wird von der Telearbeit abgegrenzt, so dass die Arbeitsstättenverordnung entfällt. Mitarbeitern in geeigneten Positionen wird das Recht eingeräumt, mobiles Arbeiten und Home-Office-Regelungen zu besprechen. Arbeitgeber dürfen den Wünschen der Arbeitnehmer nur widersprechen, wenn ihnen betriebliche Belange entgegenstehen. Ein Einwand müsste nicht irrelevant oder willkürlich sein. Abweichende Tarifverträge und betriebsinterne Regelungen bleiben jedoch möglich.
  • Die Ampelkoalition will zudem „ohne Probleme“ mobiles Arbeiten in der gesamten Europäischen Union ermöglichen. Dies ist derzeit aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten nicht der Fall.
  • Die Grenzen für Minijobs werden auf 520 € (statt bisher 450 €) und Midijobs auf 1.600 € (statt 1.300 €) angehoben. Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen, die in der Regel nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Midi-Jobs haben gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung den Vorteil, dass unter Umständen nur ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge fällig werden und auf die Zahlung der Lohnsteuer verzichtet werden kann.
  • Die umfangreichen Änderungen im Befristungsgesetz, die im Koalitionsvertrag der Großen Koalition enthalten waren, würden nicht umgesetzt. Befristete Verträge ohne sachlichen Grund sind weiterhin möglich. Für öffentliche Arbeitgeber wären befristete Arbeitsverträge aufgrund begrenzter Haushaltsmittel für Ausgleichszahlungen nicht mehr möglich. Kettenbefristete Arbeitsverhältnisse (d. h. mehrere befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund hintereinander) werden durch die Begrenzung der Laufzeit solcher befristeten Arbeitsverträge bei demselben Arbeitgeber auf maximal sechs Jahre abgemildert. Auch Abweichungen wird das Unternehmen nur in engen Grenzen zulassen.
  • Die Einführung von (Teil-)Ausbildungszeiten soll den Mitarbeitern die Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung erleichtern. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich auf die Bedingungen der Ausbildungszeit einigen.
  • Ähnlich wie beim Kurzarbeitergeld wird ein Unternehmen eine Qualifizierungsbeihilfe gewähren, mit der die Bundesagentur für Arbeit einem vom Strukturwandel der deutschen Wirtschaft betroffenen Unternehmen ermöglichen kann, sich für eine Ausbildungsförderung zu qualifizieren . Voraussetzung hierfür wäre eine Einigung mit dem Betriebsrat.
  • Darüber hinaus wird der Transfer für das Kurzarbeitergeld ausgeweitet und das Tool „Transfergesellschaft“ weiterentwickelt. Transfergesellschaften streben das Ziel an, für Mitarbeiter eines konkret von Arbeitslosigkeit bedrohten Unternehmens eine neue Beschäftigung zu finden.
  • Auf der Beschäftigungsagenda steht ein Unternehmen, das den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer in Elternzeit bis zu drei Monate nach Wiedereingliederung verlängert.
  • Auf der Agenda steht auch ein Geschäft, das die Steuererleichterungen für Mitarbeiter, die von zu Hause aus arbeiten, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Ein geplantes Pilotprojekt zur Online-Betriebsratswahl soll im Vorfeld der regulären Betriebsratswahlen im Jahr 2022 aktiviert werden.
  • Betriebsräte sollen nach der Beschäftigungsagenda der Ampelkoalition selbst entscheiden können, ob sie persönlich oder virtuell tagen.
  • Die Behinderung der demokratischen Mitbestimmung durch den Arbeitgeber, also die Behinderung der Arbeit des Betriebsrats, wird als Amtsvergehen gewertet. Der Vorwurf einer solchen Behinderung wird daher von der Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt.
  • Der gewerkschaftliche Zugang zum Arbeitsplatz soll an die Nutzung moderner Medien angepasst werden, so die Agenda der Ampelkoalition. Die Agenda fordert, dass Gewerkschaften digitalen Zugang zum Geschäftsbetrieb haben.
  • Die Beschäftigungsagenda fordert, die öffentliche Auftragsvergabe durch den Bund an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrags für die jeweilige Branche durch die Unternehmen zu koppeln, um die Tarifbindung zu stärken.
  • Unternehmen wird die Ausgliederung von Geschäftsbereichen untersagt, um sich kollektivvertraglichen Verpflichtungen zu entziehen.

Natürlich muss jeder dieser Pläne noch rechtlich umgesetzt werden. Die Vorgängerregierung hat in ihrer Legislaturperiode nicht alle arbeitsrechtlichen Pläne des Koalitionsvertrags umgesetzt. Es bleibt abzuwarten, wie und mit welchem ​​Tempo die Ampelkoalition ihre arbeitsrechtlichen Ziele verfolgen wird.

Wolfram Müller

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