Als positiver Lackmustest für die Patentierung computerimplementierter Erfindungen in Deutschland kann ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Oktober 2021 gewertet werden. Auch für die wichtigsten Schlüsseltechnologien wie künstliche Intelligenz und Quantencomputing ist die Entscheidung ausschlaggebend.
In der Entscheidung X ZR 98/19 vom 07.10.2021 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) erneut über die Frage der Softwarepatentierung zu entscheiden.
Obwohl der BGH der Entscheidung keinen Titel oder Leitsatz im Sinne einer Zusammenfassung gegeben hat, lässt sich aus dieser Entscheidung mehr lernen als aus vielen anderen häufiger zitierten Entscheidungen, die mehr mediale Aufmerksamkeit erhalten. Das Studium der Entscheidung bietet die Möglichkeit zu erfahren, inwieweit der BGH Software derzeit als patentierbar ansieht.
Das betreffende Patent
Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH eine Entscheidung des Bundespatentgerichts zur Aufrechterhaltung des Patents DE 600 31 088.4. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zur Darstellung von Daten, die in einem Datenspeicher eines Servers gespeichert sind, wobei ein Einweg- oder Einweg-Datenpfad verwendet wird und kein Backtracking möglich ist.
Anspruch 1 des Streitpatents lautet wie folgt:
„Verfahren zum Präsentieren von in einem Datenträger (2) gespeicherten Daten auf einem Datenserver (3) für einen Benutzer, wobei der Benutzer über ein Netzwerk auf den Datenserver zugreift, wobei dabei der Zugriff auf den Server und die Präsentation erfolgt die Daten mindestens eines Datenpfades verwendet werden, auf dem Steuerdaten zugeordnet zur Auswahl von Daten gesendet werden müssen, bei denen der mindestens eine Datenpfad unidirektional ist.
Reklamationsanalyse
Bemerkenswert ist zunächst, dass der BGH die Frage nach dem technischen Charakter der Merkmale des obigen Patentanspruchs so eindeutig und positiv beurteilt. Der BGH hält daher eine weitergehende Erörterung oder einen weiteren Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung und die darin aufgestellten Grundsätze für entbehrlich.
Zweitens ist wichtig, dass der BGH das Kriterium des technischen Charakters – dass ein Datenverarbeitungsprogramm die technischen Gegebenheiten des Datenverarbeitungssystems berücksichtigt – sehr weit auslegt.
Anspruch 1 des Streitpatents erschöpft sich im Wesentlichen in der Anbindung und Betrachtung eines Einweg-Datenpfades, und es scheint, dass diese sehr begrenzte Anbindung an das Datenverarbeitungssystem ausreichte, um den Gegenstand dieses Anspruchs technisch zu machen.
Gerade für Zukunftstechnologien wie künstliche Intelligenz und Quantencomputing (wobei bei letzterem die Frage der Hardware – Supraleiter versus Ionenfallen – noch lange nicht geklärt ist) erscheint es vorteilhaft, dass das Zusammenspiel von Hardware und Software nicht allzu sehr beschrieben werden muss Einzelheiten im Anspruch.
Daher erscheint der Ansatz des BGH, keine hohen Anforderungen an die Artikulation von Soft- und Hardware zu stellen, für Patentanmeldungen in den Bereichen Künstliche Intelligenz und Quantencomputing sehr vorteilhaft.
Simon Ludwig
Partner Maiwald
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