Gerichtsstand geklärt: Internationale Online-Reisebüros können in Deutschland wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht verklagt werden Rechtsgeist

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Am 24. November hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein lang erwartetes Urteil in der Rechtssache „Wikingerhof“ (Ref. C-59/19) verkündet, das die deutsche Hotellerie in Atem hielt. Während der Name darauf hindeutet, dass er etwas mit Wikingern zu tun hat, ging es tatsächlich um die Marktmacht ausländischer Buchungsportale. Der EuGH kam zu dem Schluss, dass Hoteliers künftig ihre Rechte gegen diese Portale in ihrem Herkunftsland geltend machen könnten.

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Was war es?

Wie so viele andere Hotels hat das Wikingerhof-Hotel im hohen Norden Deutschlands einen Vertrag mit der niederländischen Firma Booking.com BV geschlossen, um als Vermittler für Zimmerreservierungen zu fungieren. Wie üblich stammte der Vertrag von Booking.com, dessen allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Bestandteil des Vertrags waren. Gemäß den AGB von Booking.com sind die Gerichte von Amsterdam ausschließlich für die Entscheidung von Streitigkeiten zuständig, die sich aus der Vereinbarung ergeben. Es gilt auch niederländisches Recht.

In der Folge kam es zu einem Streit zwischen den Vertragsparteien: Das Hotel beschuldigte Booking.com, seine beherrschende Stellung ausgenutzt und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen zu haben. Insbesondere stellte er die Praxis des Buchungsportals in Frage, die vom Hotel angegebenen Preise ohne Wikingerhofs Zustimmung als reduziert anzukündigen, keine Gästedaten preiszugeben und im Gegenzug eine höhere Provision zu fordern. Besseres Ranking der Suchanfragen. Es wurde argumentiert, dass Hotels aufgrund der Marktmacht von Booking.com keine andere Wahl haben, als diese Anforderungen zu akzeptieren.

Booking.com war davon nicht betroffen. Aus diesem Grund hat das Hotel mit Unterstützung des Deutschen Hotelverbandes (IHA) bei einem Landgericht, dem Landgericht Kiel, eine einstweilige Verfügung beantragt. Booking.com erhob Einwände und argumentierte, dass das Regionalgericht keine Zuständigkeit habe und die Klage in Amsterdam erhoben werden sollte, da dies ein Vertragsstreit sei.

Sowohl das Landgericht Kiel als auch das Oberlandesgericht Schleswig haben diese Argumentation gebilligt; Nach Angaben der Gerichte könnte das Verhalten von Booking.com unter den Vertrag fallen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat das Verfahren jedoch ausgesetzt und zur Entscheidung an den EuGH zurückgeschickt.

Was ist die Regel des EuGH?

Der EuGH musste feststellen, ob die Klage in Sachen unerlaubter Handlung, unerlaubter Handlung oder Quasi-unerlaubter Handlung im Sinne von Punkt 2 der Kunst in die Zuständigkeit des Ursprungsgerichts fällt. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012.

Grundsätzlich muss eine Person in dem Land, in dem sie ihren Wohnsitz hat, strafrechtlich verfolgt werden. Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung sieht jedoch eine Ausnahme von dieser Regel auf EU-Ebene vor: Wenn das Verfahren eine Straftat betrifft, wäre es auch möglich, an dem Ort Klage zu erheben, an dem das schädliche Ereignis eingetreten ist. Der EuGH musste daher entscheiden, ob es sich bei dem Fall nur um vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien handelte oder ob auch eine unerlaubte Handlung vorgesehen werden konnte.

Ein Vergehen ist durch einen Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen gekennzeichnet. Die Haftung des Beklagten ergibt sich daher unmittelbar aus dem Gesetz und unabhängig davon, ob zwischen den Parteien ein Vertrag besteht oder nicht. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, den Inhalt eines bestehenden Vertragsverhältnisses zu prüfen. Sachschäden oder Körperverletzungen bei einem Verkehrsunfall sind ein klassisches Beispiel.

Vertragsansprüche zeichnen sich dagegen dadurch aus, dass sich eine Partei verpflichtet, sich gegenüber der anderen auf bestimmte Weise zu verhalten. Wenn die Parteien die Rechtmäßigkeit eines bestimmten Verhaltens bestreiten oder nicht, ist es Sache des Gerichts, den zugrunde liegenden Vertrag auszulegen.

In diesem Fall beschuldigte das Hotel Booking.com, seine beherrschende Stellung missbraucht zu haben. Dies könnte sich als Verstoß gegen das deutsche und europäische Wettbewerbsrecht herausstellen. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht führen nach den jeweiligen Gesetzen zu direkten Verboten und Haftungsauswirkungen. Die Parteien sind nicht befugt, diese Folgen auszuschließen oder vertraglich zu umgehen. Diese Rechtsansprüche beruhen daher auf unerlaubter Handlung.

Dies bedeutet, dass die deutschen Gerichte zuständig sind und auch deutsches Recht anwenden können.

Was passiert als nächstes?

Der EuGH entschied nicht über den Streit, sondern verwies ihn an den deutschen BGH. Dies wiederum wird die Angelegenheit an Schleswig-Holstein zurückschicken: Nachdem die Frage der Zuständigkeit jetzt geklärt ist, muss das übergeordnete Landgericht in Schleswig nun prüfen, ob die beanstandeten Klagen tatsächlich gegen das Gesetz verstoßen. Es ist sogar möglich, dass der Fall in erster Instanz an das Landgericht Kiel zurückverwiesen wird, wenn weitere Beweise gesammelt werden müssen.

Was bedeutet das für deutsche Hotels?

Hoteliers sollten das Urteil des EuGH begrüßen. Dies erleichtert deutschen Unternehmen die Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber internationalen Buchungsplattformen: Wenn ein Hotel in der Vergangenheit die Geschäftspraktiken einer solchen Plattform beleidigte und sie beispielsweise als irreführend ansah, zog die Plattform einfach die Hotels an Beachtung der Rechtswahlklausel in ihrem Vertrag. Dies bedeutet normalerweise eine Klage im Ausland mit einem unbekannten Rechtssystem und manchmal unerschwinglichen Anwaltskosten. Viele Hoteliers können oder wollen das mit einer solchen Klage verbundene Risiko nicht eingehen. Der EuGH hat nun klargestellt, dass in solchen Fällen auch in Deutschland Maßnahmen ergriffen werden können. Diese Bedrohung allein wird die großen Akteure hoffentlich dazu inspirieren, in Zukunft das Gesetz in diesem Land zu respektieren.

Bestimmte Kompetenzklauseln internationaler OTAs

Portal

Zuständiges Gericht

Anwendbares Recht

Booking.com BV

Amsterdam

Niederlande

Expedia, Inc.

England

England

Tripadvisor

Massachusetts, Vereinigte Staaten

Massachusetts, Vereinigte Staaten

Agoda Company Pte. GmbH.

Singapur

Singapur

Weit weg von zu Hause

Dublin

Irland

Heine Thomas

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