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In dieser Entscheidung hat die Beschwerdekammer klargestellt, dass ein nichttechnisches Merkmal in einem Anspruch nicht automatisch den technischen Charakter des Kontextes erbt, in dem es auftritt.
Hier sind die praktischen Erkenntnisse aus der Entscheidung T 0483/11 (Dokumentzusammenfassung / ARIZAN CORPORATION) vom 13.10.2015 der Technischen Beschwerdekammer 3.5.01:
Haupt-Imbissbuden
Ein Feature erbt nicht automatisch den technischen Charakter des Kontexts, in dem es auftritt. Die Funktion selbst muss zum technischen Kontext oder zu den technischen Aspekten der Erfindung beitragen.
Die Erfindung
Zum Zeitpunkt der Erfindung waren mobile Datenverbindungen langsam und mobile Geräte hatten eine begrenzte Verarbeitungs- und Anzeigefähigkeit. Gleichzeitig waren elektronische Dokumente groß und enthielten „reichhaltige“ Inhalte. Der Kern der Erfindung bestand daher darin, eine kleinere zusammenfassende Version für ein elektronisches Dokument zu erstellen.
Die Zusammenfassung wird von einem Server als Antwort auf eine Anforderung von einem mobilen Kommunikationsgerät generiert und an das mobile Gerät gesendet. Der Benutzer kann die Zusammenfassung verwenden, um durch das elektronische Dokument zu navigieren und Inhalte anzufordern, die mit den Zusammenfassungseinträgen vom Server übereinstimmen. Dadurch entfällt die Notwendigkeit, zumindest zunächst das gesamte Dokument an das mobile Gerät zu senden.
Der Server generiert die Zusammenfassung, indem er den Inhalt aus dem elektronischen Dokument auswählt. Dies geschieht mit einem von drei Prozessen:
FEIGE. 3 von EP 1 573 562
- Wenn das Dokument eine sogenannte „Inhaltsstruktur“ hat, z. Als Inhaltsverzeichnis werden diese Informationen als Zusammenfassung verwendet (‚Prozess zum Kompilieren strukturierter Dokumente‘).
- Wenn das Dokument keine solchen Informationen enthält, wird jede Textformatierung oder Absatzformatierung analysiert, um „Abschnittskennungen“ (Überschriften und Titel) im Dokument zu finden, die als Zusammenfassungseinträge verwendet werden („unstrukturierter Dokumentzusammenfassungsprozess“).
- Wenn das Dokument keine vordefinierte Inhaltsstruktur sowie Informationen zur Text- oder Absatzformatierung enthält oder wenn der gesamte Text identisch formatiert ist, funktioniert der Vorgang aufgrund von Unterschieden in der Absatzgröße: Kürzere Absätze (mit wenigen Zeichen) sollten Abschnitte sein Bezeichner statt längerer Absätze („Prozess ohne Formatierung von Dokumenten“).
So ist die Erfindung in Anspruch 1 definiert:
Anspruch 1 (Hauptantrag)
Verfahren zum Erzeugen von zusammenfassenden Informationen für ein elektronisches Dokument (400, 500, 600) zur Verwendung durch ein Mobilkommunikationsgerät (106) unter Verwendung des von einem oder mehreren Servern eines Netzwerks durchgeführten Verfahrens, das Folgendes enthält:
die Analyse einer Inhaltsstruktur oder von Merkmalen in einem elektronischen Dokument (400, 500, 600), in dem die Inhaltsstruktur ein Inhaltsverzeichnis, Seiten, Folien und / oder Arbeitsblätter enthält;
Generieren von Dokumentzusammenfassungsinformationen, die eine Zusammenstellung einer Reihe von Zusammenfassungseinträgen enthalten, die Teile des elektronischen Dokuments enthalten, ohne das gesamte elektronische Dokument zu senden, wobei die Zusammenfassungseinträge basierend auf der Analyse der Inhaltsstruktur aus dem Inhalt des elektronischen Dokuments ausgewählt werden oder Funktionen, in denen
Wenn das elektronische Dokument eine vorgegebene Inhaltsstruktur aufweist, verwenden Sie einen Prozess der strukturierten Dokumentzusammenfassung (300), um die mehreren Zusammenfassungen aus dem elektronischen Dokument basierend auf der vorgegebenen Inhaltsstruktur auszuwählen.
Wenn das elektronische Dokument keine vorgegebene Inhaltsstruktur aufweist, aber Unterschiede in der Textformatierung und / oder Absatzformatierung aufweist, verwenden Sie einen unstrukturierten Dokumentzusammenfassungsprozess (302), um die Vielzahl von Zusammenfassungseinträgen aus dem elektronischen Dokument basierend auf den Unterschieden auszuwählen in Textformatierung und / oder Absatzformatierung und sonst
Wenn das elektronische Dokument keine vorgegebene Inhaltsstruktur aufweist und keine Unterschiede in der Textformatierung und / oder Absatzformatierung aufweist, verwenden Sie einen unformatierten Dokumentzusammenfassungsprozess (304), um die Vielzahl von Zusammenfassungseinträgen aus dem elektronischen Dokument basierend auf Unterschieden in der Absatzgröße auszuwählen. und Bereitstellen der Dokumentzusammenfassung für ein mobiles Kommunikationsgerät.
Ist es patentierbar?
Die erste Untersuchungsabteilung lehnte den Antrag aufgrund des Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit ab, basierend auf dem Argument, dass Anspruch 1 im Wesentlichen mit der Computerimplementierung eines nichttechnischen Verfahrens zusammenhängt.
In der Berufungsphase ist der Rat der Ansicht, dass der einzige Unterschied zwischen Anspruch 1 und dem nächstgelegenen bekannten Kunstwerk das „nicht deformierte Dokumentzusammenfassungsverfahren“ zum Extrahieren von Zusammenfassungsinformationen aufgrund von Unterschieden in der Absatzgröße war.
Der Patentanmelder argumentierte, dass die angebliche Dokumentzusammenfassung technisch sei, weil sie Teil eines technischen Kontexts sei, d. H. Eines Mobilkommunikationssystems. Zweitens wurde die Zusammenfassung bereitgestellt, um die technischen Einschränkungen eines solchen Systems zu überwinden. Der „ungeöffnete Dokumentzusammenfassungsprozess“ war insbesondere aus den gleichen Gründen technisch. Dadurch kann eine größere Klasse von Dokumenten zusammengefasst und im Kontext des Mobilkommunikationssystems verwendet werden.
Die Kammer räumte ein, dass die Erfindung technischer Natur ist, bezweifelt jedoch, dass der Prozess der Zusammenfassung von Dokumenten einen technischen Beitrag leistet, der für die erfinderische Tätigkeit im Rahmen des COMVIK-Ansatzes relevant ist:
2.7 Im vorliegenden Fall liegt der Beitrag der Erfindung nicht in der Verwendung einer Dokumentenzusammenfassung in einem Mobilkommunikationssystem. Es ist bereits in der bekannten Kunst. Der Beitrag liegt vielmehr im Algorithmus zum Extrahieren von zusammenfassenden Informationen aus dem elektronischen Dokument, insbesondere in der Art und Weise, wie Abschnittskennungen in einem Text angenommen werden, der keine Formatunterschiede aufweist. Dem Rat zufolge ist es nicht technisch. Es ist eine mentale Handlung, wie man sie beim Lesen eines Textes ausführen würde.
2.8 Im technischen Kontext des Mobilkommunikationssystems führt die unformatierte Dokumentzusammenfassung dazu, dass eine größere Klasse von Dokumenten zusammengefasst wird. Der Rat betrachtet dies jedoch nicht als technischen Effekt. Der Rat teilt nicht die Ansicht der Beschwerdeführerin, dass ein Merkmal automatisch den technischen Charakter des Kontextes erbt, in dem es auftritt. Die Funktion selbst muss einen Beitrag zum technischen Kontext oder zu den technischen Aspekten der Erfindung leisten.
Daher ist die Kammer der Ansicht, dass der „Prozess der unformatierten Dokumentzusammenfassung“ keinen technischen Beitrag zum Stand der Technik leistet. Der Rat war ferner der Ansicht, dass die Implementierung dieser Funktionen unter Verwendung routinemäßiger Programmiermethoden einfach wäre. Die Kammer kam daher zu dem Schluss, dass Anspruch 1 keine erfinderische Tätigkeit darstellt, und wies die Beschwerde zurück.
Der Inhalt dieses Artikels ist als allgemeine Richtlinie für das Thema gedacht. Über Ihre besonderen Umstände sollte ein besonderer Rat eingeholt werden.
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