Steuerabkommen zwischen den Niederlanden und Deutschland geändert

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Einführung

Am 24. März 2021 unterzeichneten die Niederlande und Deutschland ein Protokoll zur Änderung des Steuerabkommens zwischen den beiden Staaten (die Protokoll). Das Steuerabkommen verhindert einerseits die Doppelbesteuerung durch Unternehmen oder Bürger und andererseits die Nichtbesteuerung. Das Protokoll enthält Vereinbarungen über das Recht auf Besteuerung von Sozialversicherungsleistungen (kurzfristig) und Klauseln zur Verhinderung von Steuerhinterziehung.

Das Protokoll ist noch nicht in Kraft getreten, wird jedoch in Kraft treten, sobald die parlamentarische Ratifizierung und der Austausch von Ratifikationsinstrumenten zwischen den Vertragsstaaten stattfinden. Diese GT-Warnung fasst den Inhalt des Protokolls zusammen.

Sozialversicherungsleistungen

Das Protokoll ändert die Verteilung der Steuerrechte auf bestimmte Sozialversicherungsleistungen, darunter Krankengeld und Elterngeld. Dies stellt sicher, dass in jedem Fall das Land, das die Sozialversicherungsleistung erbringt, diese auch besteuern kann. Diese Bestimmung stellt unter anderem sicher, dass deutsche Nettosozialversicherungsleistungen in den Niederlanden nicht besteuert werden, wenn sie in Deutschland befreit sind.

Steuerhinterziehung

Das Protokoll enthält Vereinbarungen zwischen Staaten, die verhindern, dass Vertragsvorteile ausschließlich zur Vermeidung von Steuern verwendet werden. Diese Bestimmungen zur Missbrauchsbekämpfung stehen im Einklang mit dem BEPS-Projekt (Base Erosion and Profit Shifting). Der Vertrag erfüllt nun die Mindeststandards des BEPS-Projekts.

Fazit

Die Bestimmungen des Protokolls treten in Kraft, sobald die beiden Vertragsstaaten es gemäß den nationalen Verfassungsverfahren ratifiziert haben. Danach treten die Bestimmungen des Protokolls am ersten Januar des folgenden Kalenderjahres in Kraft.

© 2021 Greenberg Traurig, LLP. Alle Rechte vorbehalten. Überprüfung der nationalen Gesetzgebung, Band XI, Nummer 104

Heine Thomas

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