Der Deutsche Bundestag hat am 6. Mai 2021 das Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere (Gesetz zur Einführung elektronischer Wertpapiere – eWpG) beschlossen. Hauptzweck der Einführung elektronischer Wertpapiere ist es, den deutschen Finanzmarkt flexibler und zukunftsfähiger zu machen und gleichzeitig die deutsche Rechtsordnung sowie die Transparenz und Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte zu schützen. Das eWpG tritt am Tag nach seiner Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Zentrales Element des eWpG ist die Einführung elektronischer Wertpapiere. Damit wird die Möglichkeit der zivilrechtlichen Verbriefung von Wertpapieren modifiziert, die durch die Eintragung in ein elektronisches Wertpapierregister erreicht werden kann. Derzeit muss ein physisches Zertifikat Wertpapiere rechtlich darstellen. Diese Urkunde bildet die Grundlage für den Nachweis und den Schutz des Eigentums an den Wertpapieren und deren Übertragung nach deutschem Sachenrecht, das vorsieht, dass die Übertragung und das Eigentum an Wertpapieren nach den Rechtsgrundsätzen für bewegliche Sachen gilt. Diese gesetzliche Regelung ist nach wie vor unerlässlich, um die rechtliche Gleichbehandlung von Wertpapieren in elektronischer Form und Wertpapieren, die durch eine Urkunde verbrieft sind, zu gewährleisten. Um die Rechtssicherheit des Eigentums beim Kauf und bei der Übertragung von Wertpapieren zu wahren, werden die neuen elektronischen Wertpapiere rechtlich beglaubigten Wertpapieren gleichgestellt. Folglich kann ein durch ein Zertifikat repräsentiertes Wertpapier durch ein elektronisches Wertpapier mit identischen Bedingungen ersetzt werden, es sei denn, die Bestimmungen verbieten dies ausdrücklich. Gleiches gilt für die Ersetzung eines elektronischen Wertpapiers durch ein Wertpapier, das dann durch ein Global- oder Einzelzertifikat repräsentiert wird. Letztlich ist das Ziel des eWpG, dass elektronische Wertpapiere die gleichen rechtlichen Auswirkungen haben wie Wertpapiere, die durch ein Zertifikat repräsentiert werden.
Bemerkenswerterweise führt das eWpG je nach Eintragung zwei relativ unterschiedliche Arten elektronischer Wertpapiere ein:
• Elektronische Wertpapiere
Diese Wertpapiere werden in ein zentrales Wertpapierregister eingetragen, wobei dieselbe Verwahrungs- und Handelsinfrastruktur wie für traditionelle zertifikatsbasierte Wertpapiere verwendet wird. Gemäß § 12 Abs. 2 eWpG muss das zentrale elektronische Register von einem zentralen Sicherheitsregister (CSD) verwaltet werden. Sie muss nach § 16 der Zentralverwahrerverordnung (CSDR) zugelassen sein und die Kerndienstleistungen nach der CSDR in Deutschland oder durch eine Verwahrstelle erbringen, sofern der Emittent die Verwahrstelle hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigt. bilden. Die Clearstream Banking AG bleibt für diese Zwecke grundsätzlich die Registrierungsstelle. Mit der Eintragung der elektronischen Wertpapiere in das zentrale elektronische Register werden die Wertpapiere in das bestehende Buchführungssystem (Effektengiroverkehr) des Zentralverwahrers eingetragen. Damit können elektronische Wertpapiere wie traditionelle Wertpapiere auf den deutschen und EU-Kapitalmärkten gehandelt werden. Wie bei zertifizierten Wertpapieren wird der Zentralverwahrer der rechtliche Eigentümer der registrierten elektronischen Wertpapiere, behält diese jedoch als Treuhänder für die wirtschaftlichen Eigentümer.
• Krypto-Wertpapiere
Krypto-Wertpapiere werden in ein Krypto-Sicherheitsregister eingetragen (§ 4 Abs. 3 eWpG), was eine völlig neue Speicher- und Handelsinfrastruktur auf Basis der Distributed-Ledger-Technologie (oder einer ähnlichen Technologie) erfordert. Das Krypto-Sicherheitsregister muss von einem lizenzierten Krypto-Aufbewahrungsdienstleister oder vom Emittenten selbst verwaltet werden, sofern der Emittent die erforderliche behördliche Lizenz erhalten hat. Aus regulatorischer Sicht wäre die Führung eines Krypto-Sicherheitsregisters eine Finanzdienstleistung im Sinne des Kreditwesengesetzes und bedarf einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz. Die Verwalter von Krypto-Sicherheitsregistern werden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen können durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Bestimmungen für Krypto-Sicherheitsregister im Sinne des § 23 Abs. 1 eWpG treffen. Als elektronische Sicherheitsregister können Krypto-Sicherheitsregister auch globale Einträge sowie Einzeleinträge für einzelne Inhaber zulassen. Bei Einzelregistrierung stellt das Krypto-Sicherheitsregister sicher, dass das Krypto-Sicherheitsregister insbesondere Angaben über das eingetragene Wertpapier hinsichtlich der Verfügungsbehinderung und Rechte Dritter enthält. Ein wichtiger Unterschied zwischen der Krypto-Sicherheitsinfrastruktur und der elektronischen Sicherheitsinfrastruktur besteht darin, dass das Krypto-Sicherheitsregister die Erstausgabe von Krypto-Wertpapieren und alle nachfolgenden Übertragungen solcher Wertpapiere an neue Inhaber registriert. Die elektronischen Zentralregister hingegen erfassen nur die erstmalige Emission elektronischer Wertpapiere, weitere Übertragungen dieser Wertpapiere werden jedoch durch Buchungen im bestehenden Buchführungssystem des Zentralverwahrers erfasst. Will der Emittent ein Krypto-Wertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, so ist dies die Zustimmung aller Inhaber des Krypto-Wertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 22 eWpG.
Vor der Eintragung des elektronischen Wertpapiers in das elektronische Wertpapierregister muss der Emittent die Ausgabebedingungen jeder Person zur unmittelbaren und wiederholten Einsichtnahme als dauerhaftes elektronisches Dokument im Wertpapierregister zugänglich machen. Wird das elektronische Wertpapier einen Monat nach Hinterlegung nicht registriert, hat das Wertpapierregister die hinterlegten Ausgabebedingungen nach § 5 Abs. 1 eWpG zu entfernen.
Das eWpG ist ein Ansatzpunkt für die weitere Digitalisierung des Sicherheitsrechts in Deutschland. Weitere gesetzgeberische Maßnahmen werden voraussichtlich folgen – insbesondere werden Vorschläge zur elektronischen Aktie erwartet. Darüber hinaus sind auf europäischer Ebene Bemühungen zur Harmonisierung der verschiedenen Sicherheitsgesetze zu erwarten, denen Rechnung getragen werden muss.
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