Deutschland führt neues Whistleblower-Schutzgesetz ein

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Mit der Whistleblower-Schutzrichtlinie 2019 will die EU den Schutz von Whistleblowern in allen Mitgliedsstaaten verbessern. Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) zielt darauf ab, die Richtlinie in Deutschland umzusetzen, geht jedoch über die Anforderungen der Richtlinie hinaus, da es nicht nur die Meldung von Verstößen gegen das definierte EU-Recht, sondern auch Meldungen von Verstößen schützt Deutsches Strafrecht. und das Ordnungswidrigkeitenrecht. Ziel des Gesetzes ist es, Whistleblowern aus Unternehmen und Behörden die Möglichkeit zu geben, Missbräuche und Gesetzesverstöße zu melden. Zu diesem Zweck sollten interne und externe (Landes-)Meldestellen eingerichtet werden. Darüber hinaus müssen Whistleblower vor Vergeltungsmaßnahmen für in gutem Glauben erfolgende Meldungen geschützt werden.

Nachdem eine vom Bundestag beschlossene Fassung des Gesetzes am 10. Februar nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhalten hatte, wurde der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat aufgefordert, eine Einigung zu erzielen. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission Deutschland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Richtlinie verklagt.

Nach langwierigen Verhandlungen zwischen den Abgeordneten des Bundestages und des Bundesrates konnte schließlich eine Einigung über das neue Gesetz erzielt und das Gesetz am 11. und 12. Mai 2023 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Das neue Gesetz wird voraussichtlich in Kraft treten Ende Juni.

„Die letzten vom Vermittlungsausschuss vorgenommenen Änderungen sind minimal und werden nur begrenzte praktische Auswirkungen haben“, sagte Eike W. Grunert, Compliance-Experte bei Pinsent Masons. „Insbesondere bleibt der Anwendungsbereich des Gesetzes unverändert, da er weiterhin über die Anforderungen der europäischen Richtlinie hinausgeht: Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt sowohl Hinweisgeber, die Verstöße gegen EU-Rechtsakte melden, als auch solche, die Straftaten melden und bestimmte.“ Ordnungswidrigkeiten nach deutschem Recht, soweit die Vorschriften dem Schutz des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Rechte der Arbeitnehmer oder ihrer Vertretungsorgane dienen.“

Gegenüber der ursprünglich vom Bundestag beschlossenen Fassung sieht die endgültige Fassung geringfügige Anpassungen vor. Externe und interne Meldestellen müssen ihre Meldekanäle nicht mehr so ​​konfigurieren, dass eine anonyme Meldung möglich ist. Dennoch „sollten“ anonyme Meldungen thematisiert werden, interne und externe Meldestellen sind hierzu jedoch nicht mehr verpflichtet.

„Unternehmen sind immer gut beraten, anonyme Meldungen sorgfältig zu überwachen und ihre Meldewege entsprechend zu gestalten, auch wenn dies gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben ist“, sagte Grunert. „Die Erfahrung zeigt, dass besonders schwerwiegende Missstände zunächst anonym gemeldet werden. Dies sollte auch für staatliche externe Hotlines gelten.“

Laut der jetzt verabschiedeten Gesetzesfassung müssen sich Hinweisgeber zunächst bei einer internen Meldestelle melden, wenn „wirksame interne Maßnahmen gegen den Verstoß ergriffen werden können“ und keine Vergeltungsmaßnahmen zu befürchten sind.

Grunert ist vorsichtig, was die praktische Relevanz dieser Änderung angeht: „Es ist fraglich, ob Whistleblower sich jetzt lieber an die interne Meldestelle wenden werden, nur weil sie erwarten, dass das Unternehmen wirksame interne Maßnahmen gegen den Verstoß ergreift und keine Erfahrung befürchten muss.“ zeigt, dass es sich bei Whistleblowern in der Regel um besonders loyale Mitarbeiter handelt, die Fehlverhalten zunächst intern melden, damit das Unternehmen Abhilfemaßnahmen ergreifen kann. Allerdings werden durch diese Änderung zusätzliche Anreize für Unternehmen geschaffen, das interne Whistleblower-System für ihre Mitarbeiter „attraktiv“ zu gestalten, darunter auch Erleichterungen dass Whistleblower ernst genommen werden, dass Whistleblowern nachgegangen wird, dass Korrekturmaßnahmen ergriffen werden und dass Whistleblower keine Vergeltungsmaßnahmen befürchten müssen.

Darüber hinaus beträgt die Höchststrafe bei Berichterstattungsbehinderung oder Repressalien nun 50.000 Euro statt 100.000 Euro. Der Anspruch auf Schmerzensgeld für Whistleblower wurde gestrichen.

Das Gesetz sieht weiterhin eine Beweislastumkehr vor, wenn Streit darüber besteht, ob gegen einen Hinweisgeber Vergeltungsmaßnahmen ergriffen wurden. Das bedeutet, dass das Unternehmen im Streitfall nachweisen muss, dass es den Hinweisgeber aufgrund seiner Meldung nicht diskriminiert hat. Diese Regel sollte bestehen bleiben, allerdings nur, wenn der Hinweisgeber ausdrücklich behauptet, durch seine Meldung einen Schaden erlitten zu haben.

„Aufgrund der gesetzlichen Beweislastumkehr zugunsten des Whistleblowers besteht für Unternehmen bei Streitigkeiten mit Whistleblowern ein erhöhtes Risiko eines Rechtsstreits“, sagte Sarah Klachin, Expertin für Arbeit bei Pinsent Masons. „Die Beweislastumkehr birgt ein gewisses Missbrauchsrisiko und macht es für Unternehmen umso notwendiger, ihr arbeitsrechtliches Vorgehen gegenüber Hinweisgebern genau zu dokumentieren.“

Klachin wies zudem darauf hin, dass aus kollektivarbeitsrechtlicher Sicht verschiedene einklagbare Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte zum Tragen kommen. „Unternehmen mit einem Betriebsrat müssen sich daher schnell mit ihrem Betriebsrat treffen und ihn in die Umsetzung des Whistleblower-Schutzgesetzes einbeziehen. Dies kann am besten durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfolgen“, sagte Klachin. genannt.

Das Unterlassen der Einrichtung einer Meldestelle kann sechs Monate nach Inkrafttreten nur mit einer Geldstrafe geahndet werden. Für kleine Unternehmen, die in der Regel zwischen 50 und 249 Mitarbeiter beschäftigen, gilt für die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Unternehmen, die in der Regel weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen, sind von der Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle nicht erfasst interne Meldestelle.

Download: Leitfaden zum Whistleblower-Schutzrecht (2 Seiten / 149 KB PDF)

Heine Thomas

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