Im Kampf um Maßnahmen gegen die Koronapandemie ist die Bundesregierung auf die Bundesländer angewiesen. Die Kanzlerin kann Berufung einlegen – sie kann sich aber nicht entscheiden.
Von Michael-Matthias Nordhardt, Rechtsredakteur der ARD
Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Staats- und Regierungschefs des Landes haben sich erneut zu einer Videokonferenz zusammengeschlossen, um – so einheitlich wie möglich – Maßnahmen zur Bekämpfung der Korona zu erörtern. Nach dem Infektionskontrollgesetz (IfSG) sind die Bundesländer jedoch für die meisten Infektionskontrollmaßnahmen verantwortlich.
Das heißt: Jedes Bundesland kann prüfen, welchen Ansatz es im Kampf gegen die Pandemie für sinnvoll hält, und dann individuell entscheiden, welche Maßnahmen vor Ort ergriffen werden sollen – und welche nicht.
Keine Entscheidung von oben
Die Bundesregierung will die stark steigende Zahl von Koronainfektionen vor Weihnachten unter Kontrolle bringen. Die Bundeskanzlerin kann sich an die Bundesländer wenden und einen koordinierten Ansatz in ganz Deutschland fordern. Eine verbindliche einheitliche Regelung, sozusagen eine Entscheidung „von oben“ über die Staatsoberhäupter, ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht möglich.
Entscheidend sind die Bestimmungen der Bundesländer
Die in den Bundesländern geltenden Maßnahmen werden von den Landesregierungen per Verordnung festgelegt. Sie sind daher nicht an die Ergebnisse der Videokonferenzen mit der Bundeskanzlerin und den Staats- und Regierungschefs gebunden.
Vielmehr können Sie frei entscheiden und auf Entwicklungen in diesem Bereich reagieren – beispielsweise auf eine Zunahme oder Abnahme der Anzahl von Infektionen. Die Erfahrung mit der Koronarpandemie hat bisher gezeigt: Die Koordination einheitlicher Erkrankungen der Koronararterien funktioniert manchmal mehr, manchmal weniger gut. Kürzlich haben einige Teilnehmer des Bundes Reisende aus innerdeutschen Risikogebieten ohne einen neuen Koronatest in Hotels und Pensionen verboten. Andere Länder haben solche Vorschriften nicht eingeführt.
Streitigkeiten über die Beteiligung von Parlamenten
Seit Beginn der Pandemie wurde wiederholt kritisiert, dass die Exekutive – insbesondere die Landesregierungen – zu viel entscheidet. Der Gesetzgeber, dh das Parlament, muss inhaltliche Entscheidungen über die Verletzung der Grundrechte selbst treffen. Er kann es nicht der Regierung überlassen. Dies ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Am Ende stellt sich also nicht nur die Frage: Was kann der Kanzler in der Corona-Krise entscheiden? Aber auch: Was können die Landesregierungen entscheiden?
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