Deutschland übernimmt unfaire EU-Handelsregeln für Käufer von Lebensmitteln und Agrarprodukten | Jones-Tag

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Ein neues Gesetz regelt die Handelsbeziehungen zwischen vergleichsweise größeren Anbietern und Abnehmern von Lebensmitteln und Agrarprodukten.

Deutschland hat ein neues Gesetz verabschiedet, Gesetz über landwirtschaftliche Organisationen und Lieferketten („AgrarOLkG“), das Gesetz über landwirtschaftliche Organisationen und Lieferketten, das darauf abzielt, wahrgenommene Ungleichgewichte in der Verhandlungsmacht zwischen Lieferanten und Käufern von Agrar- und Lebensmittelprodukten zu korrigieren. Das Gesetz setzt die Richtlinie über unlautere Handelspraktiken („UTP“) der Europäischen Union (2019/633) um, was bedeutet, dass Käufer von Agrar- und Lebensmittelprodukten in der EU auch in anderen EU-Ländern nach ähnlichen Regeln suchen sollten.

Das AgrarOLkG verpflichtet versicherte Käufer, im Geschäftsverkehr mit Kleinlieferanten strenge Verpflichtungen einzuhalten, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die zuvor zwischen den Parteien privatrechtlich geschlossen wurden. Käufer können nach AgrarOLkG beispielsweise nicht:

  • Zahlung über bestimmte Fristen hinaus (30 oder 60 Tage, je nach Produkt);
  • Rückgabe unverkaufter Produkte ohne eine bestimmte Entschädigung;
  • Bestellungen kurzfristig stornieren;
  • den Lieferanten auffordern, die Lagerkosten der gelieferten Produkte oder sonstige Kosten zu tragen, die ohne Verschulden des Lieferanten entstehen;
  • die einseitige Befugnis haben, Kaufverträge in Bezug auf Lieferung, Qualität, Zahlungsbedingungen, Preise, Lagerung und bestimmte andere Bedingungen zu ändern;
  • Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Lieferanten, um unter anderem seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechte geltend zu machen;
  • Lieferverträge nicht schriftlich bestätigen; oder
  • Legen Sie die Geschäftsgeheimnisse des Lieferanten offen.

AgrarOLkG verbietet auch andere Praktiken, wie die Abrechnung von Lager- oder Vermarktungskosten, sofern sich aus der Vereinbarung zwischen den Parteien nichts anderes ergibt.

Das AgrarOLkG, das am 9. Juni 2021 in Kraft getreten ist, gilt für Käufer ab einem Gesamtumsatz von 2 Mio. Der AgrarOLkG-Schutz gilt für Lieferanten mit einem Umsatz von bis zu 350 Millionen Euro und teilweise bis zu 4 Milliarden Euro, sofern der Lieferant an größere Abnehmer verkauft. Bei der Berechnung des Einkommens ist jede Art von Einkommen relevant, nicht nur Einkommen aus Nahrungsmitteln. Daher erstreckt sich das AgrarOLkG über die Lebensmittel- und Agrarwirtschaft hinaus auf alle Betriebe, die Lebensmittel zu gewerblichen Zwecken beziehen, also auch auf alle Betriebe (wie Banken oder Industriebetriebe), die beispielsweise eine Kantine betreiben.

Die Strafen für Verstöße sind hart. das Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung („BLE“) kann für jede Zuwiderhandlung Geldbußen von bis zu 750.000 Euro verhängen. Unternehmen der Lebensmittel- und Agrarindustrie sollten ihre bestehenden Lieferverträge überprüfen und ihre Vertragspraktiken aktualisieren, um dem AgrarOLkG zu entsprechen, und bewerten, wie andere Mitgliedstaaten die ETV-Richtlinie umsetzen wollen. Die ETV-Richtlinie sieht Mindeststandards vor, die die Mitgliedstaaten übernehmen müssen. Wie AgrarOLkG zeigt, können die Mitgliedstaaten jedoch strengere Anforderungen erlassen, als es die ETV-Richtlinie vorschreibt.

Heine Thomas

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