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Deutschland: Geldball: Betriebswirtschaftliche Ermittlungen können sich lohnen – wenn man weiß wie. Bundesarbeitsgericht entscheidet über Kostenerstattung der Betriebsprüfung
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Ein Arbeitgeber kann vom betroffenen Arbeitnehmer eine Entschädigung für die Kosten der Compliance-Tätigkeit (hier: Kosten für die Inanspruchnahme einer Anwaltskanzlei im Rahmen einer Wirtschaftsermittlung) verlangen. Allerdings muss die Notwendigkeit der Aktivitäten nachgewiesen werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29.04.2021 (Ref.: 8 AZR 276/20).
Die Leidenschaft für gutes Essen und Fußball hat den ehemaligen Firmenchef inzwischen seinen Job gekostet. Der Mitarbeiter lud ohne sachlichen Grund zum Abendessen oder zu Fußballspielen des FC Bayern München zur Champions League ein. All dies geschah auf Kosten seines Arbeitgebers.
Nachdem das Unternehmen mehrere anonyme Hinweise auf verdächtige Aktivitäten aufgrund möglicher Compliance-Verstöße erhalten hatte, wurde dem Sachverhalt nachgegangen. Mit den Ermittlungen wurde eine Anwaltskanzlei beauftragt. Dies ist die bewährte Methode für Compliance-Vorfälle, da sichergestellt wird, dass effiziente und legale Wirtschaftsermittlung Compliance-Verstöße. Nachdem sich der Verdacht bestätigt hatte, wurde der Mitarbeiter entlassen und seine Beschwerde gegen die rechtswidrige Entlassung blieb erfolglos.
Erstattungsfähig – Kosten der Compliance-Untersuchung
Es blieb jedoch die Frage, wer die rund 210.000 unterstützen würde. Kosten für die Compliance-Untersuchung.
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sprach dem Arbeitgeber 66.500? als Entschädigung. Der Arbeitgeber hatte Anspruch auf Ersatz der durch die Compliance-Untersuchung der Kanzlei entstandenen Kosten bis zur Kündigung. Der ehemalige Mitarbeiter legte jedoch Berufung beim Bundesarbeitsgericht ein und gewann.
Bundesarbeitsgericht: Aufschiebende Bedingungen für Kostenerstattung erfüllen
Der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat entschieden, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung bestehen kann. Dazu muss der Arbeitgeber die Untersuchung aufgrund eines konkreten Verdachts einer schwerwiegenden Verfehlung des Arbeitnehmers eingeleitet haben. Die Ermittlungen müssen auch nachweisen, dass der Arbeitnehmer eine schwere und vorsätzliche Vertragsverletzung begangen hat. Dann, § 12a ArbGG schließt den Anspruch nicht aus.
Im konkreten Fall hatte das Unternehmen nicht geltend gemacht, dass die geltend gemachten Kosten auch notwendig seien. Er legte nicht begründet dar, welche konkreten zeitaufwendigen Tätigkeiten oder Ermittlungen aufgrund welcher konkreten Verdachtsmomente durchgeführt wurden.
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Unternehmen trotz Ausschluss des Kostenersatzes durch § 12a Abs. 1 ArbGG Anspruch auf Kostenerstattung für Compliance-Untersuchungen haben. Sie müssen jedoch beweisen können, dass die Gebühren erforderlich waren.
Der Gerichtsbeschluss bietet damit im Wesentlichen eine Orientierungshilfe für die erfolgreiche Geltendmachung der Kosten von Unternehmensermittlungen. Nochmals: man muss nur wissen wie.
Der Inhalt dieses Artikels soll eine allgemeine Orientierung zu diesem Thema bieten. In Bezug auf Ihre spezielle Situation sollte fachkundiger Rat eingeholt werden.
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